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Vernehmlassung 2013/133: Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnungen des WBF zum HFKG · 8 Seiten
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Verordnung zum Hochschulförderungs- und koordinationsgesetz
Art. 9 Akkreditierung privater Fachhochschulen
(Art. 77 HFKG)
1 Bei Entscheiden über die institutionelle Akkreditierung privater Fachhochschulen, die gestützt auf das FHSG11 ergangen sind, entscheidet das WBF darüber, ob die mit dem Entscheid verbundenen Auflagen erfüllt werden.
2 Es stützt seinen Entscheid auf die Prüfung und Empfehlung der Schweizerischen Akkreditierungsagentur nach HFKG ohne vorgängige Beurteilung durch die Eidgenössische Fachhochschulkommission.
3 Grundlage für die Prüfung und den Entscheid sind die FH-Akkreditierungsrichtlinien des WBF vom 4. Mai 200712.
Art. 10 Gesuche um Akkreditierung von Studiengängen
(Art. 77 HFKG)
1 Das WBF entscheidet über Gesuche um Akkreditierung von Studiengängen von Fachhochschulen, die gestützt auf das FHSG13 eingereicht worden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind.
2 Es stützt seinen Entscheid auf die Prüfung und Empfehlung der damit betrauten Akkreditierungsagentur ohne vorgängige Beurteilung durch die Eidgenössische Fachhochschulkommission.
3 Die Prüfung des Gesuchs und die Empfehlungen an das WBF erfolgen durch die Akkreditierungsagentur, die das Gesuch unter bisherigem Recht als WBFanerkannte Agentur bearbeitet hat.
4 Grundlage für die Prüfung des Gesuchs und den Entscheid sind die FH-Akkreditierungsrichtlinien des WBF vom 4. Mai 200714.
5 Die Kosten für die Akkreditierung von Studiengängen werden durch die Fachhochschule getragen. Die zuständige Akkreditierungsagentur bestimmt die Verfahrenskosten vorgängig.
Art. 11 Aufsicht über nach bisherigem Recht genehmigte private Fachhoch-
schulen
(Art. 77 Abs. 2 HFKG)
1 Bis zur institutionellen Akkreditierung nach HFKG bleiben private Fachhochschulen, die unter dem FHSG15 eine Genehmigung zur Führung einer Fachhochschule erhalten haben, unter der Aufsicht des Bundesrates.
2 Das SBFI prüft die jährlichen vom Bundesrat verlangten Berichte der privaten Fachhochschulen und veranlasst die nötigen Massnahmen zur Sicherstellung eines geregelten Studienbetriebs.
11 AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635
12 www.sbfi.admin.ch > Themen > Hochschulen > Fachhochschulen > Akkreditierung
13 AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635
14 www.sbfi.admin.ch > Themen > Hochschulen > Fachhochschulen > Akkreditierung
15 AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635