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Vernehmlassung 2013/139: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken · 4 Seiten
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Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken
vom
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK,
gestützt auf Anhang 1.7 Ziffer 3.3 der Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 (EnV),
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Berechnung der anrechenbaren Kosten von Massnahmen bei Wasserkraftwerken nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19912 und nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19913 über die Fischerei, die aufgrund betrieblicher Auswirkungen der Massnahmen entstehen, sowie die Auszahlung der Entschädigung für solche Kosten.
Art. 2 Anrechenbare Kosten
1Als Kosten im Sinne von Anhang 1.7 Ziffer 3.1 Buchstaben c und e EnV, die aufgrund betrieblicher Auswirkungen von Sanierungsmassnahmen entstehen, sind anrechenbar:
a. Kosten für die Umsetzung wiederkehrender Massnahmen wie Kieseinträge;
b. Erlöseinbussen wegen zeitlichen Verschiebungen der Energieproduktion und Energieminderproduktion gemäss den Artikeln 3 und 4.
2Anrechenbar sind die jährlichen Kosten während 40 Jahren ab Beginn der Umsetzung der Sanierungsmassnahmen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung bis zum Ablauf der Konzession gemäss Anhang 1.7 Ziffer 3.1 Buchstabe e EnV.
SR ..........
1 SR 730.01
2 SR 814.20
3 SR 923.0
2013–......