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Vernehmlassung 2013/139: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken · 4 Seiten
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Art. 3 Erlöseinbussen bei betrieblichen Massnahmen
1Die anrechenbaren Kosten für Erlöseinbussen wegen zeitlicher Verschiebung der Energieproduktion und wegen Energieminderproduktion bei betrieblichen Massnahmen werden jeweils für ein Geschäftsjahr wie folgt berechnet:
a. Aufgrund der Jahresproduktion der letzten 5 Jahre mit durchgehender Energieproduktion vor der Zusicherung der Entschädigung wird die durchschnittliche Jahresproduktion des betreffenden Wasserkraftwerks vor Umsetzung der Sanierungsmassnahmen berechnet. Für das Jahr, dessen Jahresproduktion am nähesten bei der durchschnittlichen Jahresproduktion liegt, wird ein Jahresprofil der viertelstündlichen Energieproduktion erstellt (relevantes Jahresprofil).
b. Ausgehend vom relevanten Jahresprofil nach Buchstabe a wird für das betreffende Wasserkraftwerk aufgrund einer Modellrechnung ein Jahresprofil der viertelstündlichen Energieproduktion nach Umsetzung der Massnahme erstellt.
c. Die anrechenbaren Kosten werden jährlich aufgrund der Differenz der viertelstündlichen Energieproduktionen nach den Buchstaben a und b sowie der zum jeweiligen Zeitpunkt im Entschädigungsjahr am Schweizer Spotmarkt (Swissix) gehandelten Preise für Elektrizität berechnet.
2Die Jahresprofile gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b werden zum Zeitpunkt der Zusicherung der Entschädigung festgelegt. Weichen aufgrund geänderter Verhältnisse die tatsächlichen viertelstündlichen Produktionszahlen des Kraftwerks erheblich von dem Jahresprofil nach Absatz 1 Buchstabe b ab, können die anrechenbaren Kosten in Abweichung von Absatz 1 nach frühestens 5 Jahren und für wiederum mindestens 5 Jahre aufgrund eines neuen relevanten Jahresprofils mit Umsetzung der Sanierungsmassnahmen und eines daraus modellierten Jahresprofils ohne Umsetzung der Sanierungsmassnahmen berechnet werden. Der Inhaber eines Wasserkraftwerks muss die erforderlichen Grundlagen zur Verfügung stellen.
3Wasserkraftwerke, denen die eingespiesene Elektrizität nach den Artikeln 7, 7a und 28a des Energiegesetzes vom 26. Juni 19984 (EnG) vergütet wird, können keine Erlöseinbussen wegen zeitlicher Verschiebung der Energieproduktion geltend machen. Die Berechnung einer Erlöseinbusse wegen Energieminderproduktion richtet sich nach Artikel 4.
Art. 4 Erlöseinbussen aufgrund baulicher Massnahmen
1Führen bauliche Massnahmen zu einer Energieminderproduktion, werden die anrechenbaren Kosten jeweils für ein Geschäftsjahr wie folgt berechnet:
a. Für das betreffende Wasserkraftwerk wird die durchschnittliche jährliche Energieproduktion aufgrund der effektiven Produktionszahlen der letzten 10 Jahre vor der Zusicherung der Entschädigung erhoben (relevante Jahresproduktion).