Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/141: Teilrevision der Tierzuchtverordnung (TZV) · 4 Seiten
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Verordnung über die Tierzucht (TZV) Anhörung
1.4.3 Volkswirtschaft
Dass neu auch Organisationen, welche nicht als Zuchtorganisationen anerkannt werden können, Beiträge für die Durchführung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen geltend machen können und die Neueinführung der Leistungsprüfung Gesundheit nach ICAR haben keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
1.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen sind mit dem internationalen Recht vereinbar, insbesondere werden die Bestimmungen in Anlage 4 von Anhang 11 des Agrarabkommens mit der EU eingehalten.
1.6 Inkrafttreten
Die Änderung soll am 1. Juli 2014 in Kraft treten.
1.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen dieser Verordnungsanpassungen sind Artikel 142 und 143 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1).