Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/141: Teilrevision der Tierzuchtverordnung (TZV) · 4 Seiten
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Tierzuchtverordnung
bis
Artikel 23 Absatz 1
Für die Erhaltung der Schweizer Rassen werden weiterhin höchstens 900‘000 Franken pro Jahr ausgerichtet. Organisationen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b, können für die Durchführung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen höchstens 150‘000 Franken pro Jahr geltend machen. Der restliche Betrag von höchstens 750‘000 Franken steht den vom BLW anerkannten Zuchtorganisationen und Organisationen nach Artikel 5 Absatz 1 und 3 Buchstabe a zur Verfügung.
Anhang 1 Ziffer 1, 3, 4 und 7
Unter Ziffer 1 Rindviehzucht wird die Frist zur Einreichung des Gesuchs um Ausrichtung der Beiträge sowie die Referenzperiode für die Gesundheitsleistungsprüfung festgelegt. Die Gesuchsfrist läuft am 15. Dezember ab, die Referenzperiode dauert jeweils vom 1. Dezember bis zum 30. November. In Ziffer 3 Schweinezucht werden die Referenzperioden und die Fristen zur Einreichung der Gesuche um Ausrichtung der Beiträge für Herdebuchtiere, Feld- und Stationsprüfungen, Feldprüfungen für Ebergeruch sowie Infrastruktur zur Durchführung der Stationsprüfungen, für die Erhebung und Auswertung von Fruchtbarkeits- und Schlachtdaten, für die Typisierung genetischer Marker und für die Publikation und Verbreitung der Zuchtergebnisse neu festgelegt. Die Referenzperioden dauern jeweils vom 1. Dezember bis zum 30. November. Die Gesuchsfristen laufen jeweils am 15. Dezember ab. In Ziffer 4 Schafzucht ohne Milchschafzucht wird die Überschrift mit Referenzperiode ergänzt. In Ziffer 7 Honigbienenzucht wird bei Herdebuchtier (Königin) und bei Belegstation A und B eine Referenzperiode eingeführt. Diese dauert jeweils vom 1. Dezember bis zum 30. November. In der Überschrift wird deshalb Stichtag durch Referenzperiode ersetzt.
1.4 Auswirkungen
1.4.1 Bund
Dass neu auch Organisationen, welche nicht als Zuchtorganisationen anerkannt werden können, Beiträge für die Durchführung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen geltend machen können, hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund. Es könnte lediglich dazu führen, dass es zu einer Umverteilung der Tierzuchtfördermittel kommt, wenn jährlich bis zu höchstens 150‘000 Franken mehr durch den Bund für die Erhaltung von Schweizer Rassen ausbezahlt würden. Konkret käme es zu Kürzungen bei den Beiträgen für die einzelnen tierzüchterischen Massnahmen. Diese Änderung hat keine personellen Auswirkungen für den Bund.
Die Neueinführung der Leistungsprüfung Gesundheit nach ICAR hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund, da diese durch eine Umlagerung der Mittel innerhalb des Budgets für die Rindviehzucht finanziert wird.
1.4.2 Kantone
Dass neu auch Organisationen, welche nicht als Zuchtorganisationen anerkannt werden können, Beiträge für die Durchführung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen geltend machen können und die Neueinführung der Leistungsprüfung Gesundheit nach ICAR haben keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf die Kantone.