Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/142: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 3 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Direktion für Arbeit

Dezember 2013

Erläuternder Bericht

Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

(ArGV 2) – neue Sonderbestimmung für Veranstal-

tungsdienstleistungsbetriebe (Art. 43a ArGV 2)

1 Ausgangslage

Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe erbringen Leistungen für die Umsetzung von Veranstaltungen jeglicher Art. Solche Veranstaltungen sind bspw. Konzerte, Musicals, Versammlungen, Galaveranstaltungen und Sportanlässe. Zu den Tätigkeiten dieser Betriebe gehören u.a. organisatorische Arbeiten, der Auf- und Abbau von Veranstaltungstechnik (z.B. Bühne inkl. Beleuchtung und Ton) und von Dekoration und Mobiliar, die Bedienung und Wartung der Einrichtungen vor, während und nach einer Veranstaltung sowie das Bereitstellen von Personal.

Da die Mitarbeitenden von Veranstaltungsdienstleistungsbetrieben oft innert kurzer Zeit in unterschiedlichen Betrieben und an unterschiedlichen Veranstaltungen tätig sind, wird die Anwendung der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetzes (ArG) bzw. der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) in der Praxis stark erschwert. Zwar enthält die ArGV 2 verschiedene für bestimmte Tätigkeiten dieser Mitarbeitenden potenziell anwendbare Sonderbestimmungen.1 Ein Betrieb darf aber grundsätzlich nur einen einzigen Artikel der ArGV 2 in Anspruch nehmen, da ansonsten weder der Betrieb und seine Mitarbeitenden noch die Vollzugsbehörden die Übersicht behalten können. Hinzu kommt, dass bestimmte Veranstaltungen nicht oder zumindest nur mit einer sehr weiten Auslegung unter die bisherige ArGV 2 subsumiert werden können.2 Die aktuelle ArGV 2 ist somit nicht auf die vielfältigen Tätigkeiten der Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe zugeschnitten und es stellen sich schwierige Abgrenzungsfragen.

Zur Lösung dieser Schwierigkeiten wurde eine Arbeitsgruppe mit Vertretern der Sozialpartner sowie des SECO ins Leben gerufen. Diese ist zum Schluss gekommen, dass für die Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe eine eigene Sonderbestimmung in der ArGV 2 ge-

1 Z.B. Art. 35 ArGV 2 für die Tätigkeit in Berufstheatern oder Art. 43 ArGV 2 für diejenige in Konferenz-, Kongress- und Messebetrieben. 2 Vgl. z.B. Marketinganlässe und Galaveranstaltungen.