Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/142: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 3 Seiten
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destens 83 aufeinander folgenden Stunden (3 x 24 Std. + 11 Std.). Zusätzlich muss im Durchschnitt des Kalenderjahrs die Fünftagewoche gewährt werden.4
Artikel 7 Absatz 1 ist nur anwendbar bei Arbeitnehmenden, die bei ein und derselben länger dauernden zusammenhängenden Veranstaltung zum Einsatz gelangen. Die Verlängerung der Arbeitswoche darf zudem zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmenden nicht gleichzeitig mit der verlängerten Dauer der Nachtarbeit gemäss Art. 10 Abs. 4 ArGV 2 in Anspruch genommen werden (vgl. Art. 43a Abs. 2 ArGV 2).
Artikel 10 Absatz 4
In Abweichung von den regulären Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz darf in Veranstaltungsdienstleistungsbetrieben die Dauer der Nachtarbeit in einzelnen Nächten auf 11 Stunden in einem Zeitraum von 13 Stunden ausgedehnt werden. Dies ermöglicht es den Betrieben, Spitzenbelastungen zu bewältigen. Diese Mehrbelastung wird dadurch kompensiert, dass im Durchschnitt einer Kalenderwoche die Dauer der Nachtarbeit die regulären 9 Stunden pro Nacht nicht überschreiten darf.
Die Verlängerung der Dauer der Nachtarbeit darf nicht gleichzeitig mit der Verlängerung der Arbeitswoche gemäss Art. 7 Abs. 1 ArGV 2 in Anspruch genommen werden.
Artikel 11
Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe können die Lage des Sonntagszeitraums (Art. 18 Abs. 1 ArG) bis um 3 Stunden vor- oder nachverschieben. Diese Verschiebung kann nur für den ganzen Betrieb oder einen klar abgrenzbaren Betriebsteil und nicht für einzelne Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vorgenommen werden. Zu beachten ist zudem, dass für diese Verschiebung die Zustimmung der Arbeitnehmervertretung des Betriebs oder der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmenden notwendig ist (Art. 18 Abs. 2 ArG).
Artikel 12 Absatz 1
Gemäss dieser Bestimmung sind den Arbeitnehmenden 26 freie Sonntage im Kalenderjahr zu gewähren, die jedoch unregelmässig auf das Kalenderjahr verteilt werden können. Im Kalenderquartal ist mindestens ein freier Sonntag einzuräumen.
Artikel 13
Die Ersatzruhe für geleistete Feiertagsarbeit muss nicht in der Woche gewährt werden, die der Feiertagsarbeit vorangeht oder folgt (vgl. Art. 20 Abs. 2 ArG). Sie kann auch für ein Kalenderjahr zusammengefasst werden.
4 Für die Berechnung der Fünftagewoche im Durchschnitt eines Kalenderjahres kann auf den Wegleitungskommentar zu Art. 22 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) verwiesen werden. http://www.seco.admin.ch/themen/00385/00390/00392/02072/index.html?lang=de (www.seco.admin.ch -> Themen -> Arbeitnehmerschutz -> Rechtliche Grundlagen -> Wegleitung zum Arbeitsgesetz und den Verordnungen 1 und 2)