Vorlage
Vernehmlassung 2013/144: 11.449 Pa.Iv. Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen · 3 Seiten
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf
(Mitteilung von Erwachsenenschutzmassnahmen)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom ... 1
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2,
beschliesst:
I
Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:
Art. 395 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 449c
J. Mitteilungs-1 Die Erwachsenenschutzbehörde teilt unverzüglich folgenden pflicht Behörden ihre Entscheide betreffend die Anordnung, Änderung
oder Aufhebung von Massnahmen mit:
1. dem Zivilstandsamt, wenn:
a. sie eine Person unter umfassende Beistandschaft stellt,
b. sie eine Anordnung nach Artikel 260 Absatz 2 trifft, oder
c. für eine dauernd urteilsunfähige Person ein Vorsorgeauftrag wirksam wird;
2. der Einwohnergemeinde, wenn:
a. sie eine Person wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassende Beistandschaft stellt, oder
SR ..........
1 BBl …
2 BBl …
3 SR 210 2013–......