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Vernehmlassung 2013/144: 11.449 Pa.Iv. Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen · 3 Seiten

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf

(Mitteilung von Erwachsenenschutzmassnahmen)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom ... 1

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2,

beschliesst:

I

Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:

Art. 395 Abs. 4

Aufgehoben

Art. 449c

J. Mitteilungs-1 Die Erwachsenenschutzbehörde teilt unverzüglich folgenden pflicht Behörden ihre Entscheide betreffend die Anordnung, Änderung

oder Aufhebung von Massnahmen mit:

1. dem Zivilstandsamt, wenn:

a. sie eine Person unter umfassende Beistandschaft stellt,

b. sie eine Anordnung nach Artikel 260 Absatz 2 trifft, oder

c. für eine dauernd urteilsunfähige Person ein Vorsorgeauftrag wirksam wird;

2. der Einwohnergemeinde, wenn:

a. sie eine Person wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassende Beistandschaft stellt, oder

SR ..........

1 BBl …

2 BBl …

3 SR 210 2013–......