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Vernehmlassung 2013/144: 11.449 Pa.Iv. Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen · 3 Seiten
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Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches AS …
b. für eine dauernd urteilsunfähige Person ein Vorsorgeauftrag wirksam wird;
3. dem Betreibungsamt am Wohnsitz der betroffenen Person, wenn:
a. sie für eine minderjährige Person eine Vormundschaft oder eine Beistandschaft nach Artikel 325 errichtet, oder
b. sie für eine volljährige Person eine Beistandschaft errichtet, welche Vermögensverwaltungsbefugnisse umfasst oder die Handlungsfähigkeit entzieht oder einschränkt, oder
c. für eine dauernd urteilsunfähige Person ein Vorsorgeauftrag wirksam wird;
4. der ausstellenden Behörde nach dem Ausweisgesetz vom 22. Juni 20014, wenn sie:
a. für eine minderjährige Person eine Vormundschaft errichtet, oder
b. für eine volljährige Person eine Beistandschaft errichtet, welche die Handlungsfähigkeit in Bezug auf den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises einschränkt;
5. dem Grundbuchamt, wenn sie:
a. für eine Person eine Beistandschaft errichtet, welche die Handlungsfähigkeit in Bezug auf die Verfügung über ein Grundstück einschränkt, oder
b. einer Person untersagt, über ein Grundstück zu verfügen.
2 Sobald die Erwachsenenschutzbehörde erfährt, dass die betroffene Person ihren Wohnsitz gewechselt hat, veranlasst sie beim Betreibungsamt unverzüglich die Löschung der Massnahmen nach Absatz 1 Ziffer 3 Buchstabe b.
3 Bei einem Wohnsitzwechsel der betroffenen Person ist die neu zuständige Erwachsenenschutzbehörde für die Mitteilungen an die neu zuständigen Behörden zuständig.