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Vernehmlassung 2013/144: 11.449 Pa.Iv. Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen · 3 Seiten

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Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches AS …

II

Das Bundesgesetz vom 11. April 18895 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:

Art. 8a Abs. 3bis

3bisIm Rahmen der Auskunft über eine Betreibung gibt das Betreibungsamt auch Kenntnis von einer Einschränkung oder dem Entzug der Handlungsfähigkeit infolge einer Massnahme des Erwachsenenschutzes, sofern die Massnahme dem Betreibungsamt mitgeteilt worden ist.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

5 SR 281.1