Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/2: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Slowenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 10 Seiten
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stätte in einem Drittstaat, so gilt die Kommanditgesellschaft nur hinsichtlich des Einkommens und Vermögens des schweizerischen Geschäftsbetriebs als ansässig im Sinn des DBA-SLO.
Weiter wird im Zusatzprotokoll festgehalten, dass Vorsorgeeinrichtungen und Organisationen mit religiösen, wohltätigen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder Ausbildungszwecken als in einem Vertragsstaat ansässige Person gelten (Ziff. 2). Diese Bestimmung dient lediglich der Präzisierung, denn in der Schweiz gelten solche Institutionen auch ohne eine entsprechende Bestimmung nach innerstaatlichem Recht als ansässig für Zwecke der Doppelbesteuerungsabkommen, auch wenn diese Institutionen aufgrund der von ihnen verfolgten Zwecke von der Steuerpflicht ausgenommen sind.
Artikel II des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 7 DBA-SLO (Unternehmensgewinne)
Artikel 7 wurde durch den neuen Wortlaut von Artikel 7 des OECD-Musterabkommens ersetzt. Mit dieser Bestimmung wird der sogenannte „Authorized OECD Approach“, kurz AOA, übernommen. Betriebstätten werden demnach weitgehend wie unabhängige Unternehmen behandelt. Die Gewinnzuteilung richtet sich an den für verbundene Unternehmen entwickelten Verrechnungspreisgrundsätzen. Der Gesamterfolg des Unternehmens wird demnach nicht mehr auf seine Teile aufgeteilt. Statt dessen wird der Erfolg jedes Unternehmensteils ermittelt. Die Kombination der Erfolge der Unternehmensteile entspricht schliesslich dem Gesamterfolg des Unternehmens. Es ist nach diesem Ansatz beispielsweise möglich, dass eine Betriebstätte einen Gewinn erzielt, während das Gesamtunternehmen einen Verlust schreibt oder umgekehrt.
Absatz 1 bleibt materiell unverändert. Absatz 2 hält wie bis anhin den Grundsatz des Drittvergleichs fest. Im Unterschied zur bisherigen Regelung wird jedoch festgehalten, dass die Leistungsbeziehungen zwischen dem Hauptsitz und der Betriebstätte auch zu berücksichtigen sind. So sind beispielsweise die Leistungen der zentralisierten Dienste an die Betriebstätte (z.B. für Personalmanagement oder Rechtsdienst) von dieser für steuerliche Zwecke wie gegenüber einem unabhängigen Leistungserbringer zu entschädigen, obwohl zivilrechtlich und für Zwecke der Handelsbilanz keine Leistungsbeziehung besteht. Analog zu Artikel 9 für verbundene Unternehmen, verpflichtet Absatz 3 den anderen Vertragsstaat zur Gegenkorrektur, wenn es zu einer Aufrechnung in Folge Verletzung des Prinzips des Drittvergleichs nach Absatz 2 kommt. Im Zusatzprotokoll wird festgehalten, dass die Gegenkorrektur nur erfolgt, wenn die ursprüngliche Korrektur für gerechtfertigt gehalten wird (Ziff. 3). Der ständigen Praxis der Schweiz entsprechend, werden Korrektur und Gegenkorrektur daher stets Gegenstand eines Verständigungsverfahrens im Sinn von Art. 25 DBA-SLO sein. Die bisherigen Absätze 4 bis 6 sind in der neuen Bestimmung nicht mehr enthalten. Die in der Schweiz im innerstaatlichen Verhältnis übliche proportionale Aufteilung der Unternehmensgewinne ist auf internationaler Ebene bereits seit Jahren nicht mehr in Gebrauch. Die Streichung hat daher keine materiellen Auswirkungen. Wie bis anhin bestätigt Absatz 4 den im bisherigen Absatz 7 festgehaltenen Grundsatz, dass die speziellen Zuteilungsregeln anderer Artikel des DBA-SLO der Regelung für Unternehmensgewinne vorgehen.