Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/2: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Slowenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 10 Seiten

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Artikel IV des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 10 DBA-SLO (Dividenden)

Das geltende DBA-SLO sieht einen Residualsteuersatz von 5 Prozent für Beteiligungen von mindestens 25 Prozent sowie von 15 Prozent in allen anderen Fällen vor. Neu können Dividenden aus direkten Beteiligungen an Gesellschaften von mindestens 25 Prozent des Kapitals nur noch im Ansässigkeitsstaat der nutzungsberechtigten Gesellschaft besteuert werden (Art. 10 Abs. 3 Bst. a). Die Quellensteuerbefreiung gilt ausserdem für Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen (Art. 10 Abs. 3 Bst. b).

Der Begriff der Vorsorgeeinrichtung wird im Zusatzprotokoll definiert (Ziff. 1). Diese müssen in einem Vertragsstaat errichtet sein, der Regulierung dieses Staates unterliegen und generell von der Besteuerung ausgenommen sein sowie vorwiegend der Verwaltung oder Gewährung von Vorsorgeleistungen oder der Erzielung von Einkünften zugunsten einer oder mehrerer solcher Einrichtungen dienen. Für die Schweiz umfasst der Begriff der Vorsorgeeinrichtung sämtliche Einrichtungen der ersten und zweiten Säule sowie der Säule 3a. Die kollektive Kapitalanlage, in welche ausschliesslich Vorsorgeeinrichtungen investieren, wird gleich behandelt wie die direkte Kapitalanlage durch die Vorsorgeeinrichtungen selbst.

Artikel V des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 11 DBA-SLO (Zinsen)

Slowenien war nicht bereit, die von der Schweiz vorgeschlagene ausschliessliche Besteuerung von Zinsen im Ansässigkeitsstaat generell zu vereinbaren. Es war aber offen, Ausnahmen von der Residualsteuer von 5 Prozent vorzusehen (Abs. 3). Eine solche Ausnahme gilt künftig namentlich für den Verkauf von Ausrüstung, Waren und Dienstleistungen auf Kredit, für Darlehen zwischen Banken und für Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen. Als verbunden gelten die Schuldner- und Gläubigergesellschaften, wenn sie direkt oder über eine in der Schweiz oder der Europäischen Union ansässige, gemeinsame Muttergesellschaft durch mehr als 25 Prozent des Kapitals verbunden sind.

Artikel VI des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 12 DBA-SLO (Lizenzgebühren)

Ihrer Abkommenspolitik entsprechend, hielt Slowenien an einer Residualsteuer von 5 Prozent auf Lizenzgebühren fest. Nur im Ansässigkeitsstaat der nutzungsberechtigten Gesellschaft können jedoch Lizenzgebühren zwischen verbundenen Gesellschaften besteuert werden. Der Begriff der verbundenen Gesellschaft entspricht jenem bei Zinsen.

Artikel VII des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 13 DBA-SLO (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen)

Artikel 13 wird mit einem neuen Absatz 4 ergänzt. Wie andere Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen und das OECD-Musterabkommen sieht er vor, dass die Gewinne aus der Veräusserung von Aktien und ähnlichen Rechten an einer Gesellschaft, deren Vermögen direkt oder indirekt zu über 50 Prozent aus unbeweglichem Vermögen im einen Vertragsstaat stammen, in diesem besteuert werden können. Die Schweiz als Ansässigkeitsstaat der veräussernden Person gewährt in einem solchen Fall die Freistellung erst dann, wenn nachgewiesen wurde, dass die Besteuerung in Slowenien tatsächlich erfolgt ist (Art. 23 Abs. 2 Bst. a DBA-SLO).