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Vernehmlassung 2013/21: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) · 3 Seiten
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Verkehr mit Abfällen 814.610
2. aus einem Staat, der nicht Mitglied der OECD oder der EU ist, wenn es Abfälle nach Anlage IX des Basler Übereinkommens und nicht Abfälle nach Artikel 14 Absatz 3 sind.
b. aus einem Mitgliedstaat der OECD oder der EU, wenn es sich um Proben von Abfällen handelt und diese eingeführt werden, um die technische Möglichkeit ihrer Entsorgung abzuklären; es dürfen nur so viele Abfallproben wie nötig eingeführt werden und eine Probe darf höchstens 25 kg wiegen.
Art. 31 Abs. 1 Bst. c und Abs. 8
1Für die Aus-, Ein- und Durchfuhr von Abfällen sind die entsprechenden internationalen Notifizierungsbogen und Begleitscheine gemäss den folgenden Erlassen zu verwenden:
c. Anhang 1A und 1B der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.1
8Wer Abfälle bewilligungsfrei nach Artikel 15 Absatz 2 oder 22 Absatz 2 aus- oder einführt, muss das ausgefüllte Formular nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 mitführen, sofern die Abfälle mehr als 20 kg wiegen.
II
Diese Änderungen treten am … in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Ueli Maurer
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung 2012/135/EU, ABI. L 46 vom 17.2.2012, S. 30- 32.