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Vernehmlassung 2013/21: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) · 3 Seiten

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814.610 Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 2005 wird wie folgt geändert:

Art. 11 Abs. 3 und 4

3Die Entgegennahme erfolgt am Standort des Entsorgungsunternehmens. Das Entsorgungsunternehmen kann die Entgegennahme auch am Standort des Abgeberbetriebs durchführen, sofern es sich um regelmässig an diesem Standort anfallende Produktionsabfälle mit bekannter und gleich bleibender Zusammensetzung handelt.

4Stellt ein Entsorgungsunternehmen fest, dass es nicht berechtigt ist, die Sonderabfälle entgegenzunehmen oder dass die Abfälle nicht den Angaben auf den Begleitscheinen entsprechen, so weist es die Abfälle an den Abgeberbetrieb zurück oder sorgt in Absprache mit diesem für die Übergabe der Abfälle an einen berechtigten Dritten. Bei einer Umweltgefährdung informiert es die kantonale Behörde.

Art. 14 Abs. 1 Bst. a

1Die Ausfuhr von Abfällen nach dem Basler Übereinkommen ist nur erlaubt in Staaten, die:

a. Mitglied der OECD oder der EU sind; und

Art. 15 Abs. 2

2Keine Bewilligung benötigt, wer Abfälle ausführt:

a. zur Verwertung:

1. in einen Mitgliedstaat der OECD oder der EU, wenn es Abfälle nach der grünen Abfallliste des OECD-Ratsbeschlusses und nicht Abfälle nach Artikel 14 Absatz 3 sind, oder

2. in einen Staat, der nicht Mitglied der OECD oder der EU ist, wenn es Abfälle nach Anlage IX des Basler Übereinkommens und nicht Abfälle nach Artikel 14 Absatz 3 sind.