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Vernehmlassung 2013/21: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) · 3 Seiten

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814.610 Schutz des ökologischen Gleichgewichts

b. in einen Mitgliedstaat der OECD oder der EU, wenn es sich um Proben von Abfällen handelt und diese ausgeführt werden, um die technische Möglichkeit ihrer Entsorgung abzuklären; es dürfen nur so viele Abfallproben wie nötig ausgeführt werden und eine Probe darf höchstens 25 kg wiegen.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a

1Das Gesuch um eine Ausfuhrbewilligung muss die folgenden Unterlagen enthalten:

a. den Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Ausfuhrbewilligung gemäss Artikel 17 Buchstaben a‒f erfüllt sind;

Art. 17 Bst. f

Das BAFU bewilligt die Ausfuhr, wenn:

f. eine ausreichende Sicherheitsleistung nach Artikel 20 erbracht ist.

Art. 20 Sicherheitsleistung

1Wer bewilligungspflichtige Abfälle ausführt, muss eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie oder einer Versicherung zugunsten des BAFU erbringen.

2Die Sicherheitsleistung dient zur Deckung sämtlicher Kosten, die anfallen, wenn der Exporteur den Pflichten gemäss Artikel 33 und 34 nicht nachkommt.

3Das BAFU legt fest, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Sicherheitsleistung erbracht werden muss.

4Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach den Kosten für:

a. die Lagerung für 180 Tage;

b. den Transport;

c. die Entsorgung (einschliesslich der Analysen).

5Die Sicherheitsleistung muss mindestens für die Gültigkeitsdauer der Bewilligung sowie für die darauffolgenden 360 Tage erbracht werden. Das BAFU gibt die Sicherheitsleistung auf Verlangen des Exporteurs frei, wenn dieser mittels Entsorgungsnachweis nach Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe e belegt, dass die Entsorgung der Abfälle im Ausland erfolgt ist.

Art. 22 Abs. 2

2Keine Zustimmung ist erforderlich, wenn Abfälle eingeführt werden sollen:

a. zur Verwertung:

1. aus einem Mitgliedstaat der OECD oder der EU, wenn es Abfälle nach der grünen Abfallliste des OECD-Ratsbeschlusses und nicht Abfälle nach Artikel 14 Absatz 3 sind, oder