Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/33: Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) · 5 Seiten
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3 Zusammenfassung der Ergebnisse
Gesamthaft betrachtet wurde die Verlängerung der Geltungsdauer des NAV Hauswirtschaft überwiegend begrüsst und die Notwendigkeit eines Mindestlohnes für die Branche weitgehend anerkannt. Nur vereinzelt wurde die Vorlage abgelehnt, weil die wiederholte missbräuchliche Unterbietung der Löhne nicht nachgewiesen sei.
3.1 Ergebnisse im Einzelnen
a) Verlängerung bis zum 31. Dezember 2016
Die 21 kantonalen Regierungen haben der Verlängerung des NAV Hauswirtschaft ausnahmslos zugestimmt. Vereinzelt wurde auf die dünne Datenlage hingewiesen, aufgrund welcher der NAV verlängert werden soll (ZH, VD, LU, AR sowie VSAA), trotzdem wurde die Notwendigkeit einer Fortführung des Mindestlohnes für Hausangestellte anerkannt. Dabei wurde das besondere Schutzbedürfnis der in der privaten Hauswirtschaft tätigen Personen hervorgehoben, das schwer kontrollierbare Umfeld und die fehlenden zwingenden Regelungen zu Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten hervorgehoben (ZH, GR, VS, SZ, SO, BE, BS, AG). Oft werden die Hausangestellten von ausländischen Agenturen in die Schweiz entsandt, was die Durchsetzung der Mindestlöhne erschwert. Der Kanton ZG äusserte sich nicht zur Vorlage, während das Arbeitsamt des Kantons TG die Verlängerung des NAV Hauswirtschaft ablehnt, weil die missbräuchliche Lohnunterbietung nicht nachgewiesen sei. Ebenfalls zustimmend äusserten sich TAK UR/OW/NW, TPK Glarus sowie die Arbeitsämter der Kantone GE, AR und SH.
Unter den konsultierten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden fand die Vorlage ebenfalls überwiegend Zustimmung. Auch der Schweizerische Bauernverband und der Schweizerische Bäuerinnen- und Landfrauenverband äusserten Ihre Unterstützung zur Verlängerung des NAV, hätten allerdings auf eine Lohnanpassung verzichtet. Aus Sicht des Kaufmännischen Verbandes Schweiz, von Unia und SGB stellt die Verstossquote von 16 Prozent einen genügenden Nachweis von missbräuchlichen Lohnunterbietungen in der Branche dar.
Der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Gewerbeverband, Gastrosuisse und die Fédération des Entreprises Romandes erklärten sich mit der Verlängerung des NAV Hauswirtschaft um drei Jahre grundsätzlich einverstanden. Der Centre Patronal lehnt die Verlängerung ab, weil die Voraussetzungen für einen NAV mit Mindestlohn gemäss Art. 360a OR nicht erfüllt seien.
b) Anpassung der Mindestlöhne
Unter den kantonalen Regierungen gaben die Kantone TI, AG, AI, AR, BL, BE, BS, FR, GE, JU, LU, SO, SG, SZ, GL, GR, VD und ZH ausdrücklich ihre Zustimmung zur Lohnanpassung. Der Kanton BS forderte eine Lohnerhöhung auf mindestens CHF 19 pro Stunde. Ebenfalls zustimmend äusserten sich der VSAA sowie die Arbeitsämter der Kantone AR, GE, GL und SH.
Der Schweizerische Arbeitgeberverband und Gastrosuisse lehnen die Anpassung des Mindestlohnes als nicht gerechtfertigt ab. Seit Inkrafttreten des NAV Hauswirtschaft sei eine Minusteuerung von voraussichtlich 0.6 Prozent zu verzeichnen, weshalb eine Lohnanpassung von 1.8 Prozent nicht gerechtfertigt sei. Gastrosuisse machte geltend, dass die vorgeschlagene Lohnerhöhung die berechtigten Interessen des Gastgewerbes verletze. Die Mindestlöhne im NAV seien im Vergleich zu den Mindestlöhnen in Kleinbetrieben im Gastgewerbe mit bis zu 4 Angestellten um einiges höher. Als Berechnungsgrundlage für den Vergleich sei auf die im L-GAV Gastgewerbe (L-GAV) vorgesehene 45-Stunden Woche sowie den Mindestlohn ohne Zuschläge für Ferien, Feiertage und den 13. Monatslohn abzustützen. Auf dieser Grundlage resultiert in jeder Lohnkategorie im L-GAV ein tieferer Mindestlohn als im
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