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Vernehmlassung 2013/34: Teilrevision des Exportrisikoversicherungsgesetzes (SERVG) und der Verordnung (SERV-V) · 4 Seiten

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Ablauf der Referendumsfrist: [Datum]

Bundesgesetz über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG)

Änderung vom ......

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom .....1,

beschliesst:

I

Das Exportrisikoversicherungsgesetz vom 16. Dezember 20052 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 1

1Der Bundesrat kann in eigener Zuständigkeit Umschuldungsabkommen über Forderungen der SERV abschliessen.

Art. 8 Abs. 2

2Die SERV kann mit staatlichen und privaten Exportkreditversicherern Rückversicherungen für die Versicherung von Exportgeschäften mit Waren schweizerischen Ursprungs oder einem schweizerischen Wertschöpfungsanteil abschliessen. Dabei kann die Rückversicherung nach Massgabe der Versicherungsleistungen der Erstversicherung gewährt werden.

Art. 12 Abs. 1 Bst. e

1Versicherbar sind folgende Risiken:

e. Risiken aus Sicherungsgarantien;

Art. 15 Abschluss der Versicherung

1Die SERV gewährt die Versicherung in der Regel durch Verfügung. Sie kann einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschliessen, wenn dies der Wahrung ihrer Interessen dient.

1BBl ......

2 SR 946.10

(07.030) 2007-01971