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Vernehmlassung 2013/34: Teilrevision des Exportrisikoversicherungsgesetzes (SERVG) und der Verordnung (SERV-V) · 4 Seiten
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Verordnung über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV-V)
Änderung vom .......
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf ......
verordnet:
I
Die Verordnung vom 25. Oktober 20061 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 2
Aufgehoben
Art. 3 Abs. 2
2Ist die Ware nicht schweizerischen Ursprungs, so hat der schweizerische Wertschöpfungsanteil mindestens 50 Prozent zu betragen. Die SERV kann die Versicherung oder die Garantie auch gewähren, wenn der schweizerische Wertschöpfungsanteil unter 50 Prozent liegt, sofern dies ihren Zielen nach Artikel 5 SERVG und geschäftspolitischen Grundsätzen nach Artikel 6 SERVG entspricht; dabei berücksichtigt sie insbesondere folgende Gesichtspunkte:
a. Das Verhältnis zwischen dem schweizerischen Wertschöpfungsanteil und dem Auftragswert ist angemessen, wobei der Wert der nicht versicherten oder rückversicherten Teile vom Auftragswert abgezogen wird.
b. Der schweizerische Wertschöpfungsanteil an den zur Versicherung beantragten Selbstkosten bei Risiken vor der Lieferung ist angemessen.
c. Die schweizerische Wertschöpfung, die im Zusammenhang mit erfolgsrelevanten Leistungen des Exportgeschäfts wie mit der Herstellung von Schlüsselkomponenten, mit Forschung und Entwicklung oder mit Engineering-, Planungs- und Serviceleistungen erzielt wird, ist von ausreichender Bedeutung.
d. Der Anteil der schweizerischen Wertschöpfung am Gesamtumsatz der Exporteurin aus Exportgeschäften innerhalb eines bestimmten Zeitraums ist angemessen.
1 SR 946.101
2011–1948