Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/46: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; Gewerbsmässige Gläubigervertretung) · 8 Seiten
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4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
In der Schweiz werden jährlich mehr als 2,5 Millionen Betreibungen eingeleitet; das Betreibungsverfahren ist ein Massenverfahren. Indem ein schweizweit einheitlicher Vollstreckungsraum geschaffen wird, in welchem die gleichen Regeln gelten, wird dieses Verfahren erheblich vereinfacht und es können für die Gläubiger Kosten eingespart werden. Ein Unternehmen, das sich beim Inkasso vertreten lassen will, könnte sich dann schweizweit die gleiche Vertreterin bzw. den gleichen Vertreter für die Forderungseinziehung beauftragen; gerade für KMU würde die Möglichkeit, sich in allen Kantonen im Rechtsöffnungsverfahren von einem Inkassobüro (und nicht mehr zwingend von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt) vertreten zu lassen, zu erheblichen Kosteneinsparungen führen.
5 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)26, der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts- und des Zivilprozessrechts gibt.
26 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101.