Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/46: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; Gewerbsmässige Gläubigervertretung) · 8 Seiten

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Vertretung vor den Betreibungs- und Konkursämtern neben den Anwältinnen und Anwälten nach Anwaltsgesetz (BGFA)7 den sog. Rechtsagentinnen und Rechtsagenten (agents d'affaires brevetés) vorbehalten8.

In Bezug auf die interkantonale Freizügigkeit sieht das Gesetz vor, dass ausserkantonale Vertreterinnen und Vertreter in einen Kanton nur dann zur gewerbsmässigen Vertretung zugelassen werden müssen, wenn deren berufliche Fähigkeit und Ehrenhaftigkeit in angemessener Weise im Ursprungskanton geprüft worden sind (Art. 27 Abs. 2 SchKG). Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass eine Vertreterin oder ein Vertreter aus einem Kanton, der keine Bewilligungspflicht kennt, sich nicht auf Artikel 27 Absatz 2 SchKG berufen kann, wenn sie oder er in einem anderen Kanton tätig werden will, der eine Bewilligungspflicht kennt. Vielmehr muss dort um eine Bewilligung ersucht werden9.

Diese Regelung verunmöglicht es faktisch Vertreterinnen und Vertretern aus einem Kanton, in dem keine Zulassungsvoraussetzungen bestehen, in den Kantonen Genf oder Waadt tätig zu werden. So werden beispielsweise ausserkantonale Inkassobüros und Rechtsschutzversicherungen von der Vertretung in den Kantonen Genf und Waadt ausgeschlossen, obwohl sie in der Regel über die Kompetenz und Erfahrung verfügen würden, um Parteien vor den dortigen Betreibungs- und Konkursämtern zu vertreten. Will eine Gläubigerin oder ein Gläubiger eine Forderung gegen einen Schuldner im Kanton Genf oder Waadt in Betreibung setzen und will sie oder er nicht selber tätig werden, muss deshalb eine lokale Rechtsagentin oder eine lokaler Rechtsagent engagiert werden. Wird dagegen ein Inkassobüro aus dem eigenen Kanton engagiert, kommen die Kosten der Rechtsagentin oder des Rechtsagenten zusätzlich hinzu, was die Forderungsdurchsetzung erheblich verteuern kann.

Obwohl durch diese Regelung eine Beschränkung der interkantonalen Freizügigkeit erfolgt, hat das Bundesgericht im Jahr 2008 festgehalten, dass die in Artikel 27 SchKG vorgesehene Kompetenz der Kantone, die Vertretung im Betreibungsverfahren zu beschränken, als lex specialis gegenüber dem Binnenmarktgesetz anzusehen ist und diesem deshalb vorgeht10.

3 Revisionsvorschlag

3.1 Vertretung vor den Betreibungs- und Konkursämtern

Mit der vorliegenden Motion soll der freie Zugang zum Markt für gewerbsmässige Gläubigervertreter gesamtschweizerisch gewährleistet werden. Die Einführung einer Freizügigkeit unter Beibehaltung der in Artikel 27 SchKG vorgesehenen Kompetenz der Kantone, die gewerbsmässige Vertretung auf ihrem Gebiet zu beschränken, würde allerdings kaum zu einem befriedigenden Ergebnis führen: In denjenigen Kantonen, die an einer einschränkenden Regelung der Vertretungsbefugnis festhal-

7 Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (SR 935.61).

8 VD: Loi sur la profession d'agent d'affaires breveté (LPAg, RSV 179.11) du 20 mai 1957; Règlement concernant les représentants professionnels autorisés conformément à l'article 27, alinéa 2, LP (RRPLP) du 15 juillet 1997 (RSV 280.07.1); GE: Loi réglementant la profession d'agent d'affaires du 2 novembre 1927 (RSG E 6 20); Règlement sur l'exercice de la profession d'agent d'affaires du 4 septembre 1928 (RSG E 6 20.01).

9 BGE 135 I 111

10 BGE 135 I 106