Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/46: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; Gewerbsmässige Gläubigervertretung) · 8 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
ten, dürften dann innerkantonale Vertreterinnen und Vertreter nur unter Einhaltung dieser Voraussetzungen tätig werden, ausserkantonale dagegen voraussetzungslos. Konsequenterweise muss deshalb die Möglichkeit der Beschränkung der gewerbsmässigen Vertretung durch die Kantone vollständig aufgehoben werden. Nur auf diese Weise können Ungleichbehandlungen verhindert und das Anliegen der Motion sinnvoll umgesetzt werden.
Zu beachten ist ausserdem ein weiterer Aspekt: Mit dem Inkrafttreten der Zivilprozessordnung (ZPO)11 am 1. Januar 2011 wurde unter anderem auch das erklärte Ziel einer Einführung eines einheitlichen schweizweiten Vollstreckungsraums weitgehend umgesetzt12. Dies bedeutet, dass die Vollstreckungsmodalitäten in der ganzen Schweiz dieselben sind. Auch unter diesem Blickwinkel erscheint die den Kantonen in Artikel 27 Absatz 1 SchKG eingeräumte Kompetenz nicht mehr zeitgemäss; sie ist deshalb aufzuheben.
Im Rahmen dieser Anpassung kann auch der bisherige Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 SchKG, wonach niemand verpflichtet werden kann, einen gewerbsmässigen Vertreter zu bestellen, aufgehoben werden. Das gesamte schweizerische Verfahrensrecht beruht auf dem Grundsatz des fehlenden Vertretungszwangs13: Die Postulationsfähigkeit ist Teil der Prozessfähigkeit, die wiederum die prozessuale Seite der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit darstellt14 und die deshalb jeder volljährigen und urteilsfähigen Person von Gesetzes wegen zusteht. Eine Wiederholung dieses Grundsatzes im SchKG erscheint heute nicht mehr erforderlich. Die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen, steht sowohl dem Gläubiger als auch dem Schuldner sowie allfälligen Drittparteien zu. Deshalb soll klargestellt werden, dass das bestehende Verbot, die Kosten der Vertretung der Gegenseite zu überbinden, für alle Streitparteien (und nicht nur für den Schuldner) gilt15.
Nach neuem Recht sollen sämtliche handlungsfähigen Personen als Vertreter tätig sein können. Als Vertreter auftreten können deshalb insbesondere auch juristische Personen (Inkassobüros, Rechtsschutzversicherungen etc.). Dies entspricht bereits heute einer weitverbreiteten Praxis16.
Nicht betroffen von der vorliegenden Revision sind bestehende kantonale Regelungen, in denen besondere Voraussetzungen an die Übernahme von Sachwaltermandaten gestellt werden. So verlangt namentlich der Kanton Luzern das luzernische Sachwalterpatent oder ein gleichwertiges Fähigkeitszeugnis eines andern Kantons17. Hier geht es nicht um die Vertretung anderer Personen im Sinne von Artikel 27 SchKG.
11 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272).
12 Vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 28. Juni 2006, BBl 2006, 7383; Botschaft zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des revidierten Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 18. Februar 2009, BBl 2009, 1809, 1811, 1820, 1832.
13 Vgl. dazu bereits die Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, 4293: «In der Schweiz gehört es zur festen Tradition, dass eine Partei einen Prozess bis vor Bundesgericht allein führen kann.»
14 BGE 132 I 5
15 Vgl. zum geltenden Recht Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Articles 1–88, Art. 27 N 51.
16 Vgl. dazu den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, ZK 11 184, vom 16. Mai 2011; online verfügbar auf http://www.justice.be.ch/justice/de/index/entscheide.
17 § 8 EGSchKG Luzern (SRL Nr. 290).