Vorlage BB

Vernehmlassung 2013/47: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 zur Änderung des Schengener Grenzkodex zwecks Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie weitere Änderungen im Asyl- und Ausländerrecht · 3 Seiten

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Anhang

(Art. 2)

Der nachstehende Erlass wird wie folgt geändert:

Ausländergesetz vom 16. Dezember 20056

Art. 7 Abs. 3

3Wenn die Kontrollen an der Schweizer Grenze nach Artikel 24, 25 oder 26 des Schengener Grenzkodex7 vorübergehend wieder eingeführt werden und die Einreise verweigert wird, erlässt die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde eine begründete und beschwerdefähige Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex. Die Einreiseverweigerung ist sofort vollstreckbar. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 64c Abs. 1 Bst. b Fussnote

1Ausländerinnen und Ausländer werden formlos weggewiesen, wenn:

b. ihnen zuvor die Einreise nach Artikel 13 des Schengener Grenzkodex8 verweigert wurde.

Art. 65 Abs. 2 Fussnote

2Das BFM erlässt innerhalb von 48 Stunden eine begründete und beschwerdefähige Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex9. Eine Beschwerde ist innerhalb von 48 Stunden nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von 72 Stunden über die Beschwerde.

6 SR 142.20

7 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1051/2013, ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 1.

8 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 3.

9 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 3.