Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/48: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 46 Seiten
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Vorentwurf Gesundheitsberufegesetz / Erläuternder Bericht
aufgehobene Unterrichtsmodule. Da die Regelung in Artikel 3 und 4 des GesBG mit den Ergebnissen des Projekts Abschlusskompetenzen FH-Gesundheitsberufe in hohem Masse abgestimmt ist, dürfte die Umsetzung mit keinem grösseren Aufwand für die FH verbunden sein.
Gewinnen die Studiengänge an Attraktivität, ist ein Anstieg der Studierendenzahl zu erwarten. Dies ist für die Linderung des Fachkräftemangels mehr als nur erstrebenswert, auch wenn die Gesamtkosten im Fachbereich Gesundheit leicht ansteigen dürften. Im Jahr 2012 wurden rund 1 400 FH-
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Bachelordiplome in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG ausgestellt. Die Annahme einer Senkung der Kosten pro Studierende ist bei steigenden Studierendenzahlen stets mit Zurückhaltung zu kalkulieren, weil nicht selten Schwelleneffekte aus Gründen der Infrastruktur oder zusätzlicher Lehrkräfte in der Kostenstruktur entstehen.
In Bezug auf die Akkreditierung sind die Fachhochschulen nach dem FHSG verpflichtet, ihre Studiengänge akkreditieren zu lassen. Wenn das FHSG durch das HFKG abgelöst wird, besteht nur noch die Pflicht zur institutionellen Akkreditierung; die Programmakkreditierung wird fakultativ. Mit der Pflicht zur Akkreditierung der Studiengänge auf FH-Ebene sorgt das GesBG für Kontinuität. Für die Ausbildungsgänge HF in Pflege gilt weiterhin die Anerkennung der Bildungsgänge nach dem BBG und der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nach-
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diplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) vom 11. März 2005.
3.4 Auswirkungen auf die obligatorische Krankenpflegeversicherung
Mit dem GesBG werden die Anforderungen an die Ausbildungen in den Gesundheitsberufen auf Bachelorstufe vereinheitlicht. Das GesBG hat keine Auswirkungen auf die Ausbildungen/Diplome, die aktuell für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung verlangt werden. Es ändert sich auch nichts bezüglich des Zugangs zur Abrechnung der Leistungen dieser Berufe zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Ebenso wenig enthält das Gesetz Vorschriften über die Zahl der in Zukunft in diesen Berufen auszubildenden Studierenden. Dementsprechend gibt es keine Anhaltspunkte, dass sich durch dieses Gesetzesprojekt die Gesundheitskosten zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung ändern werden.
Im Übrigen müsste bei einer Kostenanalyse berücksichtigt werden, dass es infolge der Ausbildungsanforderungen an die Bildungsinstitutionen zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Bevölkerung kommen könnte, weil die Patientensicherheit und Qualität der Dienstleistungen verbessert werden.
3.5 Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft
Für die Fachkräfte in den fünf Gesundheitsberufen (Pflege, Hebammen, Physiotherapie, Ergotherapie und Ernährung und Diätetik), die ihre Tätigkeit privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben wollen, werden in Zukunft – unabhängig vom Kanton – die gleichen Voraussetzungen gelten. Diese Regelung stellt eine Vereinfachung gegenüber der heutigen Situation dar. Gleiche Effekte ergeben sich auch dank einer gesamtschweizerisch einheitlichen Regelung der Berufspflichten und der Disziplinarmassnahmen. Sie tragen zu mehr Transparenz bei, sichern gesamtschweizerisch einheitliche Qualitätsstandards und erleichtern die berufliche Mobilität der Gesundheitsfachpersonen.
67 D. h. Diplome Bachelor of Science FH in Pflege, in Physiotherapie, in Ergotherapie, Hebamme und in Ernährung und Diätetik.