Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/48: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 46 Seiten
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Vorentwurf Gesundheitsberufegesetz / Erläuternder Bericht
prüfung zu verlangen (vgl. Art. 9 Abs. 2 GesBG). Demnach kommt im GesBG das Anerkennungssystem der EG zur Anwendung. Die Reglementierung ist daher mit den Verpflichtungen der Schweiz aus dem Freizügigkeitsabkommen und dem EFTA-Übereinkommen vereinbar.
4.3 Erlassform und Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der Entwurf sieht wichtige rechtsetzende Bestimmungen vor, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind.
Die Vorlage enthält Delegationsnormen zum Erlass von Bestimmungen durch den Bundesrat. Die Delegation von Rechtssetzungskompetenzen wird restriktiv gehandhabt und betrifft Regelungen, deren Konkretisierungsgrad für die Gesetzesstufe nicht geeignet ist. Die Rechtsetzungsdelegation fördert zudem eine flexible Bildungssteuerung, welche es erlaubt, auf Bedürfnisse der Gesundheitsversorgung rasch zu reagieren.
Die Rechtsetzungsdelegationen befinden sich in:
- Artikel 5: Der Bundesrat regelt unter Mitwirkung der Fachhochschulen und der betroffenen Organisationen der Arbeitswelt die berufsspezifischen Kompetenzen, die die Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudienganges aufweisen müssen.
- Artikel 8 Absatz 2: Der Bundesrat kann besondere Bestimmungen zur Überprüfung der Voraussetzungen nach Artikel 7 Buchstabe b erlassen. Er hört vorgängig den Hochschulrat an.
- Artikel 9 Absatz 4: Für die Anerkennung zuständig ist das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI). Der Bundesrat kann diese Aufgabe an Dritte delegieren. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben. Der Bundesrat erlässt die Gebührenvorschriften.
- Artikel 23: Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
5 Klärung der Regelung der Masterstufe im Gesundheitsberufegesetz
Offen ist die Frage, ob im GesBG neben der Bachelorstufe auch die Masterstufe geregelt werden muss. Massgebend für die Beurteilung dieses Sachverhaltes ist, ob aus Gründen des Patientenschutzes und der Sicherung der Gesundheitsversorgung eine Bewilligungspflicht nötig ist für die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit einer Pflegeexpertin APN und allenfalls weiterer Berufe wie die Physio- und Ergotherapie, die Ernährungsberatung sowie die Hebamme auf der Masterstufe.
Wird die Notwendigkeit der Bewilligungspflicht befürwortet, liegt es nahe, die Anforderungen an die Ausbildung und die Berufsausübung der Masterstufe ebenfalls im GesBG festzulegen.
5.1 Ausgangslage
Auftrag des Bundesrates
Der Bundesrat hat dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD, seit dem 1.1.2013 WBF) und dem EDI den Auftrag erteilt, einen vernehmlassungsfähigen Entwurf zur einheitlichen Regelung der Anforderungen an die Ausbildung und die Berufsausübung der Gesundheitsberufe auf der Tertiärstufe A zu erarbeiten.
Eine konkrete Vorgabe betreffend die Bachelor- und Masterstufe lässt sich dem Auftrag nicht entnehmen.
Bildungslandschaft auf Masterstufe
Die Zulassung zur Masterstufe setzt nach Artikel 5 Absatz 4 FHSG einen Abschluss auf der Bachelorstufe oder einen gleichwertigen Abschluss voraus.