Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/48: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten

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unterschiedliche Bedeutung zugemessen wird. Da eine Gesetzesrevision aber aufwändiger sei, appellieren GR und ZH daran, die Aufnahme weiterer Gesundheitsberufe im Rahmen des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens vertieft und möglichst umfassend zu überprüfen.

NE unterstreicht, dass die Aufnahme neuer Berufe in die Vorlage möglich sein sollte, dies aber eine Absprache aller betroffenen Partner erfordere.

SG bedauert, dass bloss einige wenige Gesundheitsberufe als abschliessende Liste auf Gesetzesstufe verankert werden und für jede neu entstehende Ausbildung eine Gesetzesänderung notwendig sei. Die Ausbildungen im Gesundheitswesen seien einem steten Wandel unterworfen, der Vorschlag greife zu kurz.

ZH würde es aus Gründen des Patientenschutzes und der Rechtssicherheit begrüssen, den Anwendungsbereich des Gesundheitsberufegesetzes bezüglich der fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung auf Abschlüsse auf HF-Niveau zu erweitern (konkret auf Dentalhygiene und Drogisten), obwohl mit dem Gesundheitsberufegesetz in erster Linie die Ausbildung und Berufsausübung von Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen geregelt werden solle.

GR, SG und ZH erachten den Katalog der dem GesBG unterstellten Berufe als unvollständig.

GR sieht Regelungsbedarf für schweizweit einheitliche Voraussetzungen für sämtliche gesundheitspolizeilich relevanten Berufe – auch diejenigen ausserhalb der Fachhochschulstufe.

GL, TI und GE fordern die Aufnahme der Optometrie als Gesundheitsberuf ins GesBG.

SG und SO fänden es zwar sinnvoll, sämtliche Gesundheitsberufe der Sekundarstufe II sowie der Tertiärstufen A und B in einem einzigen Erlass zu regeln; sind jedoch einverstanden mit der vorgeschlagenen Beschränkung auf die Tertiärstufe (A).

GDK, AR, AG, BS, OW, SO, TG und ZG schlagen als Absatz 2 vor: "Der Bundesrat kann weitere Berufe im Bereich des Gesundheitswesens als Gesundheitsberufe nach diesem Gesetz bezeichnen und diesem Gesetz unterstellen, wenn: a. dies zur Sicherung der Qualität der Gesundheitsversorgung erforderlich ist und b. diese Berufe eine wissenschaftliche Ausbildung und berufliche Kompetenz erfordern, die mit derjenigen der Gesundheitsberufe nach Absatz 1 vergleichbar ist."

Sollte dieser Vorschlag nicht aufgenommen werden, so beantragt AR die Ergänzung der Liste um Osteopathie und Optometrie.

SO hätte es begrüsst, wenn alle Gesundheitsberufe von der Sekundarstufe II bis zu den Tertiärstufen A und B hinsichtlich Kompetenzen und Berufsausübung in einem Erlass geregelt würden, kann aber die bildungssystematischen Gründe, die dagegen sprechen, nachvollziehen. Es sei verwirrend, wenn in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ausbildung und Berufsausübung von FH-Ausbildungen genannt werden, in Buchstabe b aber nur die Berufsausübung für die HF-Ausbildungen. SO schlägt deshalb einen Hinweis auf das BBG für den HF-Bereich vor.

GR und ZH weisen darauf hin, dass bei den Berufen auf HF-Stufe der Ausbildungsinhalt über die MiVo-HF bereits abgedeckt sei und keiner Regelung im GesBG bedürfe.

SH sieht keine Notwendigkeit, bei den Bewilligungsvoraussetzungen hierarchisch zwischen FH- und HF-Diplomen abzustufen, Artikel 2 sei deshalb in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a zu integrieren.

Gemäss SG geht es bei den nachfolgend aufgezählten Berufen - wie bei den fünf bereits im Gesetz aufgeführten - um die Abklärung und Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und anderen körperlichen oder seelischen Gesundheitsstörungen sowie teilweise auch um die Abgabe von Arzneimitteln. Deshalb seien sie ebenfalls wichtig für die Sicherung der Qualität im Gesundheitswesen und mit Blick auf die "Sicherung der Qualität im Gesundheitswesen" ebenfalls unter das GesBG zu stellen: Osteopathin, Drogist, Klinische Psychologin, Zahntechnikerin, Dentalhygieniker, Augenoptikerin, Podologin, Therapeut der Komplementär- und Alternativmedizin, Logopäde, Medizinischer Masseur sowie Rettungssanitäterin.

SG befürchtet das Entstehen einer "Zweiklassengesellschaft", würden lediglich einige wenige Gesundheitsberufe vom GesBG erfasst, und schlägt einen Absatz 2 vor: "Als Gesundheitsberufe nach diesem