Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/48: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten

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TG findet die Reglementierung der fachlich selbständigen Berufsausübung richtig; entscheidend sei nicht der Arbeitgeber, sondern die Tätigkeit "in eigener fachlicher Verantwortung".

Parteien

BDP, FDP und SP begrüssen die Bewilligungspflicht für die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung.

CVP, GLP und SVP fordern, dass die Kriterien für die Berufsausübung auch für öffentlich-rechtliche Institutionen gelten sollen.

Gemäss CVP sollen alle Berufsausübenden dem neuen Gesetz unterstellt werden.

FDP verlangt die Gleichbehandlung aller Berufsangehörigen, d.h. eine Ausdehnung auf den öffentlichrechtlichen Bereich, weil sich die Leistungen für die Patientinnen und Patienten nicht unterschieden.

SP verlangt, dass die Berufspflichten, insbesondere die Pflicht zur Weiterbildung, für alle Berufsangehörigen gelten sollen. Auch die Arbeitgeber seien - im Interesse der Qualität und der Sicherheit der Pflege in der jeweiligen Institution - in die Pflicht zu nehmen, Verantwortung für diese Weiterbildung zu übernehmen.

Wirtschaft

SGB ist mit dem persönlichen Geltungsbereich einverstanden. Allerdings habe der Arbeitgeber bei angestellten Personen seine rechtlichen Pflichten weiterhin einzuhalten. Dies sei im Gesetz festzuhalten.

Berufsverbände

physioswiss, physio Zentralschweiz, physio beider Basel, physio Genève, physio St. Gallen-Appenzell, physio Fribourg und OdASanté begrüssen die Regelung der privatwirtschaftlichen Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung.

OPS und SVMTT fordern eine Bewilligungspflicht für alle Gesundheitsberufe (auch HF), welche in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübt werden.

socziologie will alle Berufsausübenden dem Gesetz unterstellen: "d. die Berufsausübung der in Artikel 2 aufgeführten Gesundheitsberufe".

HÄ CH fordert die Ausweitung des Geltungsbereichs auf die Berufsausübung im öffentlich-rechtlichen Bereich.

Die FMH fordert eine Ausweitung des Geltungsbereiches für die Anerkennung von ausländischen Abschlüssen, die Berufspflichten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Registrierungspflicht auf Gesundheitsfachpersonen unter Aufsicht. Auch die Inhaberinnen altrechtlicher Diplome seien zu erfassen und die Anerkennung der entsprechenden ausländischen Diplome sei zu gewährleisten.

Die FMH fordert für die Registrierung zudem eine Ausweitung des Geltungsbereiches auf den öffentlichrechtlichen Bereich. Nur so könne jeder potenzielle Arbeitgeber und Patient einer Gesundheitsfachperson überprüfen, ob diese über den angegebenen Abschluss oder die erforderliche Bewilligung verfügt.

FMH und KKA fordern, dass alle Abschlüsse von Personen – ungeachtet ihrer beruflichen Stellung und der Rechtsform ihres Arbeitgebers – registriert werden sollen. In Bezug auf die Registrierung soll der Geltungsbereich deshalb ausgedehnt werden. sozciologie äussert sich ähnlich und macht folgenden Vorschlag "Abs. 2 Bst. d: die Berufsausübung der in Art. 2 aufgeführten Gesundheitsberufe".

ChiroSuisse wünscht mit Bezug auf die Qualitätssicherung, den Geltungsbereich des GesBG auf alle in Gesundheitsberufen tätigen Personen auszudehnen, d.h. auch auf jene, die auf Anordnung arbeiten. Diese seien ebenfalls der Berufsausübungsbewilligungspflicht und der Registrierungspflicht zu unterstellen.