Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/48: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten
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Gesetz gelten im Übrigen die in den Kantonen als bewilligungspflichtig bezeichneten Gesundheitsberufe."
VD regt ein Gesetz für die Tertiärstufe B an (neben Pflege HF z.B. für Rettungssanitäter und Podologen). SZ merkt an, dass die fünf Gesundheitsberufe des VE-GesBG als Leistungserbringer zugelassen seien, zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen zu erbringen. Für Logopädie sei dies ebenfalls gegeben, weshalb der Beruf ins GesBG zu integrieren sei.
GR fordert die Aufnahme einer gesundheitspolizeilichen Bewilligung für alle Gesundheitsberufe, deren Berufsausübung aus Sicht des Patientenschutzes eine zwingend einer Regelung bedarf. Auf FH-Stufe gelte dies in erster Linie für die Logopädie. Sodann sei die Liste um Berufe der HF-Stufe zu erweitern: Drogistin HF, Dentalhygieniger HF, Optometristen, Podologen HF.
ZH fordert ebenfalls die Aufnahme der Logopädie, der Optometristen, der dipl. Drogisten HF und der Dentalhygienikerin HF.
ZH weist darauf hin, dass besonders bei den DentalhygienikerInnen zahlreiche MigrantInnen mit unterschiedlichen Ausbildungen den Beruf ausübten, weshalb sich eine analoge Regelung zur Zulassung der Pflegefachpersonen HF aufdränge.
SG, SH und ZH fordern die Aufnahme weiterer Berufe, deren Berufsausübung unter dem Aspekt des Patientenschutzes einer Regelung bedarf. Deren Angehörige bedürften heute auf kantonaler Grundlage einer Bewilligung für die fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit.
SH möchte folgende Berufe aufnehmen: Logopädinnen, Optometristinnen, Osteopathen, Dentalhygieniker HF, Drogisten HF, Podologen HF.
BE, JU, NE, TI, VS und VD vermissen die MTRA (Tertiärstufe A) im Katalog der Gesundheitsberufe.
GL fordert die Aufnahme der Optometrie.
FR weist darauf hin, dass die Masterstufe der Osteopathie als Voraussetzung für die Bewilligung zur Berufsausübung ins GesBG aufgenommen werden sollte. Die Aufnahme der Osteopathie ins GesBG sei anders gelagert als die Frage der Masterstufe generell, auf die der Kanton nicht eingehen möchte.
ZH würde die Regelung der Osteopathie auf Bundesebene (als Ablösung der GDK-Regelung) begrüssen, wenn sich nach Abschluss der ersten Ausbildungsgänge zeige, dass die Ausbildung die für die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung notwendigen Kompetenzen vermittelt.
AR, BS, OW und UR weisen darauf hin, dass die Osteopathie - vorausgesetzt, sie werde an Fachhochschulen angeboten - alle genannten Voraussetzungen erfülle.
Auch TI, VS, GE, GR und NE fordern fordern eine Aufnahme der Osteopathie ins GesBG.
Die GDK befürwortet die Aufnahme der Osteopathie ins GesBG. Jedoch sei erst die Masterstufe berufsbefähigend, weshalb die Masterstufe ins GesBG aufzunehmen sei. GDK schliesst sich der Stellungnahme der Interkantonalen Prüfungskommission in Osteopathie der GDK an. Diese fordert, den Beruf Osteopathin/Osteopath in die Liste der Gesundheitsberufe des GesBG aufzunehmen (Art. 2 und Variante Master).
AI ist gegen eine Ausweitung des GesBG auf weitere Berufe.
Parteien
Die SP will dem Bundesrat die Möglichkeit einräumen, weitere Berufe (wie etwa die medizinisch-technische Radiologie auf Fachhochschulstufe sowie die Osteopathie) dem GesBG zu unterstellen, um künftige Entwicklungen im Gesetz abzubilden.
Die GLP wünscht, dass der Bundesrat auf dem Verordnungsweg weitere Gesundheitsberufe dem Gesetz unterstellen kann; eine abschliessende Aufzählung im Gesetz sei nicht zielführend.