Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/48: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten

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SH schlägt in Bezug auf Diplomausbildungen Höherer Fachschulen eine Formulierung vor, die sich nicht auf die Pflege beschränkt: "b. die Berufsausübung der Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms, das ihnen aufgrund eines eidgenössisch anerkannten Bildungsgangs in einer unter Artikel 2 genannten Fachrichtung von einer höheren Fachschule ausgestellt wurde."

JU findet die Erwähnung der HF Pflege in einem Gesetz, das vorrangig die FH-Berufe regelt verwirrend und schlägt vor, die HF-Stufe in einem anderen Gesetz zu regeln. Ähnlich äussert sich VD. Die Berufsausübung von HF und FH-Pflege sei nicht dieselbe. Der Bachelor Pflege sei als Voraussetzung für die Berufsausübung vorzusehen.

Berufsverbände

FSP stellt die Frage, ob statt einer Sonderregelung für eine Berufsgruppe eine Übergangsregelung auf Verordnungsstufe festgelegt werden könnte.

Bildungsbereich

HEdS stellt in Frage, dass die Berufsausübung von Absolvierenden von FH und HF Pflege gleichzusetzen sei. Das GesBG sei auf die FH Berufe zu beschränken. Die HF Berufe sollen in einem anderen Gesetz geregelt werden. Ins GesBG aufgenommen werden solle hingegen die erweiterte Praxis von Master- und PhD-Absolventinnen und -Absolventen.

Varia

VFP fordert eine Erweiterung des Geltungsbereichs auf den öffentlich-rechtlichen Bereich, da die Mehrzahl der Pflegenden in öffentlichen Institutionen arbeiten. Ebenfalls soll in Artikel 1 Absatz 1 ein Register und die Masterstufe vorgesehen werden. Der VFP macht hierzu einen Textvorschlag.

Absatz 2

Allgemein

SVDE beantragt, Absatz 2 zu ergänzen: "e) das aktive Berufsregister f) der Berufsbezeichnungsschutz

g) die Masterstufe".

EVS, SBK, SIGA, SHV, SVBG, IG Swiss ANP und SIN beantragen, Absatz 2 zu ergänzen: "e) das aktive Berufsregister f) der Titelschutz g) die Masterstufe".

SGB wünscht die folgende Ergänzung: "e) le registre professionnel actif f) le niveau master".

Buchstabe b

Die Qualitätssicherung erfolgt gemäss VS notwendigerweise über die Studiengangakkreditierung.

Buchstabe d

Kantone

AG, BS, OW, ZG und GDK begrüssen die Tatsache, dass nicht nur die „selbständige Berufsausübung“, sondern die „Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung“ bewilligungspflichtig werden soll. BL, BS und SO, äussern sich ebenfalls positiv zur Normierung der „(privatwirtschaftlichen) Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung“.

FR und TG finden, dass nicht nur die privatwirtschaftliche Berufsausübung, sondern auch die Berufsausübung in öffentlichen Institutionen geregelt werden sollte.