Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/48: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 44Fedlex · Ergebnisbericht

Absatz 1

Kantone

AR beantragt als weitere Bewilligungsvoraussetzung, dass einer Gesundheitsfachperson weder im Inland noch im Ausland jemals die Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde. Die Erfahrung zeige, dass Personen, die im Ausland ihre Bewilligung verloren hätten oder in einem Entzugsverfahren stünden, sich gerne in der Schweiz ansiedelten. Eine präzise Regelung sei notwendig, weil der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführte Begriff "vertrauenswürdig" zu wenig klar sei, und weil ein Bewilligungsentzug u.U. keinen Eintrag in einem Strafregister oder Führungszeugnis auslöse.

BS begrüsst, dass nicht wie im PsyG (Art. 24 Abs. 1 lit. c) nur die Beherrschung einer Landessprache, sondern die Beherrschung einer Amtssprache desjenigen Kantons verlangt wird, für welchen die Bewilligung beantragt wird.

BS bemerkt einen Widerspruch zwischen Artikel 47 KVV und Absatz 1 Buchstabe a des VE-GesBG.

SZ verlangt eine Klärung der Anforderungen von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c des VE-GesBG (Amtssprache) im Vergleich zum MedBG, wo Sprachkenntnisse keine Bewilligungsvoraussetzung darstellten, und dem PsyG (Art. 24 Abs. 1 Bst. c: Landessprache).

SH sieht ebenfalls keine Notwendigkeit, bei den Bewilligungsvoraussetzungen hierarchisch zwischen FH- und HF-Diplomen abzustufen, Absatz 2 sei deshalb in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a zu integrieren: "Die Berufsausübungsbewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person a. ein Bachelordiplom einer Fachhochschule bzw. ein Diplom einer Höheren Fachschule in einem diesem Gesetz unterstellten Gesundheitsberuf besitzt;".

Berufsverbände

SBK, SIGA und IG Swiss ANP bemerken zu Absatz 1 Buchstabe b, der Nachweis solle für die ganze Schweiz einheitlich geregelt werden. SBK und SGR halten zudem fest, es müsse der gleich strenge Massstab Anwendung finden wie beim gleichlautenden Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b MedBG.

FMH und KKA fordern, nicht nur die im VE-GesBG genannten fünf Berufe, sondern alle Inhaber von Abschlüssen in Gesundheitsberufen und von als gleichwertig anerkannten ausländischen Diplomen seien der Bewilligungspflicht für die fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit zu unterstellen.

FMH und KKA bemerken zu Absatz 1 Buchstabe c, eine sichere Behandlung hänge von angemessenen Sprachkenntnissen ab, und auch in diesem Zusammenhang zeige sich, dass der Geltungsbereich des Gesetzes nicht auf die Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung beschränkt werden dürfe.

pharmaSuisse begrüsst, dass eine Amtssprache des Kantons als Bewilligungsvoraussetzung festgelegt wurde.

FMH und KKA bedauern den Wegfall der Voraussetzung einer zweijährigen Praxiserfahrung unter Aufsicht. Da Leistungen jedoch erst nach zwei Jahren Praxiserfahrung gemäss KVG/KVV abgerechnet werden könnten, sei damit zu rechnen, dass eine selbständige Tätigkeit faktisch in der Regel erst nach zwei Jahren angestrebt würde.

SBK, SIGA, SVBG, SVDE, SHV, EVS und IG Swiss ANP fordern im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe c, beim Wechsel in einen anderssprachigen Kanton sei die Sprachkenntnis erneut nachzuweisen, da bei den fünf betroffenen Gesundheitsberufen die Kommunikation ein zentrales Element der Anamnese, Beratung und Beziehung sei.

ChiroSuisse nennt als Voraussetzungen für die Berufsausübungsbewilligung u.a. den Nachweis angemessener Sprachkenntnisse. Für jene, die eine Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wahrnehmen, sei eine zweijährige Berufspraxis begrüssenswert sowie der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.

SHV, SVBG und EVS vermissen in Artikel 11 einen Bezug zu den Artikeln 15 und 18; es müsse verhindert werden, dass eine Berufsausübungsbewilligung erlangt werden könne, wenn in einem anderen Kanton Disziplinarmassnahmen vorlägen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit müsse einheitlich