Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/48: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten
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ZH verlangt zu verdeutlichen, dass die Berufsausübungsbewilligung mindestens ein Bachelordiplom voraussetze, da mit einem Masterabschluss die fachliche Befähigung erst recht nachgewiesen sei.
ZH hält es für richtig, dass für einzelne Berufsgruppen im Sinne einer Ausnahme zum normalerweise erforderlichen Bachelordiplom ein Diplom einer HF als für die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung genügend erklärt wird (Bereich Pflege sowie der Bereich der Dentalhygiene und Drogistin oder Drogist, um welche die Bestimmung zu erweitern wäre). Weiterführende Kompetenzen seien je nach Funktion und Komplexität der übertragenen Aufgaben vorteilhaft oder aus Sicht des Arbeitgebers gar zwingend, aber bei der eigenverantwortlichen Berufsausübung aus gesundheitspolizeilicher Sicht nicht unabdingbare Voraussetzung. ZH geht weiter davon aus, dass wegen der Gleichstellung keine finanziellen Konsequenzen im Sinne eines Aufwertungsdruckes auf die Löhne von HF-Abgängerinnen und - Abgängern im Bereich der fachlich eigenverantwortlichen Berufstätigkeit zu befürchten ist. Die von den Krankenversicherern festgelegten Tarife zur Abgeltung der Leistungen von fachlich eigenverantwortlich Berufstätigen unterschieden im Bereich Pflege nicht nach Abschluss des Leistungserbringers; der Tarif beziehe sich auf die erbrachte Leistung. Hinsichtlich der Einreihung in unterschiedliche Lohnklassen von HF-Absolventinnen und -Absolventen oder FH-Absolventinnen und -Absolventen mit Bachelordiplom im Falle einer Tätigkeit in Institutionen des Gesundheitswesens (Spitäler), unter Leitung und Aufsicht der verantwortlichen Organe, könne wie bisher unterschiedlichen Anforderungen, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungsbereichen gebührend Rechnung getragen werden.
GDK befürchtet, dass die Formulierung Verwirrung stiften könnte, da sie den Eindruck einer völligen Gleichstellung der Pflege HF und FH erwecke oder zumindest fördere. Sehe man aber die Regelung der Berufsausübung im Vordergrund des Gesetzes, könne man dies belassen, um einer Trennung der Pflege vorzubeugen.
Parteien
BDP, CVP und SP begrüssen die Gleichstellung von FH/HF Pflege in Bezug auf die Berufsausübung.
BDP begrüsst, dass die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für alle Diplomabschlüsse der Pflegefachpersonen FH/HF in gleicher Weise reglementiert werden soll.
BDP weist darauf hin, dass bei der privatwirtschaftlichen Berufsausübung aller Gesundheitsberufe die Vertrauenswürdigkeit und damit die berufliche Kompetenz Bedingung sei. In diesem Zusammenhang sei die Kommunikation sei besonders wichtig, sowohl bei der Anamnese als auch bei der Beratung. Die Sprachkenntnis gehöre daher zur Grundvoraussetzung für eine Bewilligung zur Berufsausübung, und bei einem Wechsel in eine andere Sprachregion müsste nach Ansicht der BDP die Sprachkenntnis erneut nachgewiesen werden.
Wirtschaft
SGB fordert, dass aus dem Vorentwurf noch klarer hervorgehe, dass Pflege FH / HF äquivalent seien. Absatz 2 solle deshalb in Absatz 1 integriert werden.
Berufsverbände
SBK, SBK Tessin, SBK Bern, SHV, IG Swiss ANP, OdA Santé und SIGA begrüssen die Gleichstellung FH/HF in Bezug auf die Berufsausübung.
SHV, EVS, SBK, SIGA, SVDE, SVBG und IG Swiss ANP begrüssen den Artikel im Grundsatz, der dem Schutz der Bevölkerung und der Sicherung der Qualität dienlich sei, sofern die Bewilligungen in ein nationales Register eingetragen würden und für alle dazu befugten Gesundheitsbehörden einsehbar seien. EVS und SVBG reichen einen entsprechenden Formulierungsvorschlag für Artikel 11 ein.
OdASanté beantragt die Nennung der Diplome HF in Pflege in Absatz 1, damit diese nicht gleichsam als Ausnahme genannt würden und nicht der Eindruck entstehe, dass unterschiedliche Bewilligungen je nach Bildungsgang vorgesehen seien.