Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/48: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten

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Bildungsbereich

Die Konferenz HF erachtet die vorgesehene Bewilligungspflicht über die privatwirtschaftliche Berufsausübung als sinnvoll und verhältnismässig.

careum begrüsst die Regelung der Berufsausübung und die Begrenzung der Anforderungen auf die privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Gesundheitsfachpersonen.

Gesundheitsorganisationen/-einrichtungen

Psydom spricht sich für eine Erweiterung des Geltungsbereichs auf öffentlich-rechtliche Institutionen aus.

PH CH beantragt, alle Fachpersonen, die nicht unter der Aufsicht einer oder eines Angehörigen desselben Berufes stehen, der Bewilligungspflicht zu unterstellen. Die Anliegen der Patientensicherheit seien übergeordnet und unabhängig von der Rechtsform der Trägerschaft (privatrechtlich, öffentlich-rechtlich, etc.). Die Rechtsform der Trägerschaft sei zudem nicht einfach zu interpretieren.

IGGH-CH fordert eine inhaltliche Anpassung an Artikel 34 MedBG und eine gleiche Anwendung (wer selbständig tätig ist, braucht eine Bewilligung). Es müsse für die Berufsausübung im Rahmen einer juristischen Person (ambulanten Institution) genügen, wenn die Person, welche gemäss Bewilligung für die Institution die fachliche Leitung übernimmt, über eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung verfüge. Die im VE-GesBG vorgesehene Regelung sei unverhältnismässig (weil nicht notwendig) und in der vorgeschlagenen Form als nicht mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit vereinbar, weil sie zu einer Ungleichbehandlung von gleichartigen öffentlich- und privatrechtlichen Institutionen und zu einer Ungleichbehandlung von Institutionen mit Angehörigen nicht-universitärer Gesundheitsberufe gegenüber Institutionen mit Beschäftigten universitärer Gesundheitsberufe führe.

Patienten/Konsumenten

SPO fordert einen von der Rechtsform unabhängigen Geltungsbereich. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, sei es nötig, alle Fachpersonen in eigener fachlicher Verantwortung der Bewilligungspflicht zu unterstellen.

Varia

SIN beantragt, alle Fachpersonen, die nicht unter der Aufsicht einer oder eines Angehörigen desselben Berufes stehen, der Bewilligungspflicht zu unterstellen. Die Anliegen der Patientensicherheit seien übergeordnet und unabhängig von der Rechtsform der Trägerschaft (privatrechtlich, öffentlich-rechtlich, etc.). Die Rechtsform der Trägerschaft sei zudem nicht einfach zu interpretieren.

Eine Privatperson4 weist darauf hin, dass der Entwurf im Unterschied zur bisherigen Regelung im Kanton Zürich auf eine Umschreibung der Tätigkeitsbereiche der einzelnen Gesundheitsberufe verzichte. Es stelle sich die Frage, ob bei den Berufen, die nach KVG eine Anordnung des Arztes benötigen der zulässige Tätigkeitsbereich auf jenen mit ärztlicher Anordnung beschränkt werden solle oder ob darüber hinaus auch eine Tätigkeit ohne Anordnung zulässig sein soll - ausserhalb des KVG-Bereichs.

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