Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/6: Änderung des Anhangs der Höchstbestandesverordnung (HBV) · 5 Seiten

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Höchstbestandesverordnung 1.5.3 Volkswirtschaft

Die Änderungen haben keine negativen volkswirtschaftlichen Auswirkungen. Wenn neue bzw. mehr Nebenprodukte verfüttert werden können, entstehen weniger volkswirtschaftlich nicht sinnvolle Verwertungskosten (Vernichtung, etc.). Durch die Verfütterung von Nebenprodukten kann der Einsatz anderer Futtermittel, zum Teil importierte Futtermittel, teilweise reduziert werden.

1.6 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht, da nur die Produzenten in der Schweiz die Höchstbestände einhalten müssen.

1.7 Inkrafttreten

Die Änderung soll am 1. Februar 2013 in Kraft treten.

1.8 Rechtliche Grundlagen

Artikel 10a Absatz 2 HBV