Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/6: Änderung des Anhangs der Höchstbestandesverordnung (HBV) · 5 Seiten
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Höchstbestandesverordnung 1.5.3 Volkswirtschaft
Die Änderungen haben keine negativen volkswirtschaftlichen Auswirkungen. Wenn neue bzw. mehr Nebenprodukte verfüttert werden können, entstehen weniger volkswirtschaftlich nicht sinnvolle Verwertungskosten (Vernichtung, etc.). Durch die Verfütterung von Nebenprodukten kann der Einsatz anderer Futtermittel, zum Teil importierte Futtermittel, teilweise reduziert werden.
1.6 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht, da nur die Produzenten in der Schweiz die Höchstbestände einhalten müssen.
1.7 Inkrafttreten
Die Änderung soll am 1. Februar 2013 in Kraft treten.
1.8 Rechtliche Grundlagen
Artikel 10a Absatz 2 HBV