Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/6: Änderung des Anhangs der Höchstbestandesverordnung (HBV) · 5 Seiten

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1 Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV)

1.1 Ausgangslage

Betriebe mit Schweinehaltung, die im öffentlichen Interesse Nebenprodukte aus der Milch- und Lebensmittelverarbeitung verwerten, können mit einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 8 bis 14 der Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion vom 26. November 2003

(Höchstbestandesverordnung, HBV; SR 916.344) einen höheren Bestand halten. Sie müssen dazu beim Bundesamt für Landwirtschaft BLW ein Gesuch einreichen. Der zulässige Tierbestand bemisst sich nach der Menge an verfütterten Nebenprodukten und darf maximal 200% des einfachen Höchstbestandes nach den Artikeln 2-4 HBV betragen. Die Ausnahmebewilligung wird für die Dauer von höchstens 5 Jahren erteilt.

Eine Bedingung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist, dass die verfütterten Nebenprodukte mindestens 25 % (bei Nebenprodukten der Milchverarbeitung) bzw. 40 % (bei Nebenprodukten, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen, oder bei Kombination mit Milchnebenprodukten) des Energiebedarfs der Schweine decken müssen. Die Nebenprodukte aus der Milch- und der Lebensmittelverarbeitung, die für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung berücksichtigt werden können, sind im Anhang der HBV aufgeführt. Der Anhang wurde mit der Änderung der HBV vom 25. Mai 2011 neu in die Verordnung aufgenommen und basiert auf der Liste der anerkannten Nebenprodukte (Stand 8.9.2004), die für den Vollzug von Artikel 25 (Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche) der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) verwendet wurde. Es handelt sich um leichtverderbliche Produkte. Die Verwendung der gleichen Liste von möglichen Nebenprodukten für GSchV und HBV bringt einigen Kantonen eine Vereinfachung im Vollzug der

GSchV. Die Kantone sind deshalb von einer Änderung des Anhangs betroffen und werden vom BLW dazu angehört.

Das BLW hat gestützt auf Artikel 10a HBV die Kompetenz den Anhang zu ändern. Es liegen verschiedene Anträge aus der Branche für die Aufnahme von neuen Nebenprodukten oder Änderungen betreffend bereits im Anhang aufgeführten Nebenprodukten vor. Zudem hat das BLW vor dem 1. Juli 2011 Ausnahmebewilligungen für Betriebe erteilt, die Nebenprodukte verwerten, welche nicht im Anhang der HBV aufgeführt sind. Ein Teil dieser Ausnahmebewilligungen steht nun zur Erneuerung an. Es ist deshalb notwendig, dass der Anhang komplettiert wird. Für die Aufnahme in den Anhang müssen die Nebenprodukte die vom BLW neu erarbeiteten Kriterien erfüllen.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Vor der Änderung der HBV vom 25. Mai 2011 (am 1. Juli 2011 in Kraft getreten) mussten Nebenprodukte, die nicht aus der Milchverarbeitung stammten, verderbliche Frischprodukte sein, die maximal 10 Tage ohne Konservierungsmittel haltbar waren. Nur unter diese Bedingung konnten sie für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung berücksichtigt werden. Für Nebenprodukte der Milchverwertung gab es keine solchen Vorgaben. Für die Aufnahme von Nebenprodukten in den Anhang der HBV wurden bisher keine spezifischen Kriterien aufgestellt. Das BLW hat deshalb allgemeine Kriterien erarbeitet und schlägt vor, diese künftig zu verwenden, wenn es darum geht zu entscheiden, ob ein Nebenprodukt in den Anhang der HBV aufgenommen werden kann oder nicht. Die Kriterien sollen 2013 im Rahmen des Verordnungspakets zur Agrarpolitik 2014-2017 in die HBV aufgenommen werden. Bei dieser Gelegenheit sollen auch die sich bereits auf der Liste befindenden Nebenprodukt darauf hin überprüft werden, ob sie die Kriterien erfüllen. Sollte das nicht der Fall sein, wird das BLW die Streichung dieser Nebenprodukte aus dem Anhang vorschlagen.

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Die nachfolgenden Kriterien muss ein Nebenprodukt erfüllen, damit es vom BLW für die Aufnahme in den Anhang der HBV vorgeschlagen und für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 8-14 HBV berücksichtigt werden kann: