Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/6: Änderung des Anhangs der Höchstbestandesverordnung (HBV) · 5 Seiten

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Höchstbestandesverordnung

bensmittelverarbeitung handelt. Die Gemüseabfälle müssen deshalb bei einem Betrieb anfallen, der Gemüse zu Lebensmitteln verarbeitet. Gemüse, das im Detailhandel nicht mehr zu verkaufen ist, kann beispielsweise nicht als Nebenprodukte für eine Ausnahmebewilligung geltend gemacht werden.

Bezeichnung Nebenprodukt der ... TS (g/kg) VES (MJ/kg)

Gemüseabfälle/-abfallsuppe Nebenprodukt der Gemüse-

120 1.7 verarbeitung

3) Kartoffelabfälle

Die Kartoffelschälabfälle sind bereits im Anhang der HBV aufgeführt. Neu sollen jedoch auch andere Nebenprodukte der Kartoffelverarbeitung akzeptiert werden, wie beispielsweise Kartoffelstücke. Es handelt sich bei allen Arten von Kartoffelabfällen um leicht verderbliche Nebenprodukte, die ein qualitativ gutes Futter liefern, was sich positiv auf die Qualität des Schweinefleisches auswirkt. Eine neue Formulierung der bestehenden Kategorie im Anhang der HBV wird notwendig, da es sich nicht mehr nur um das Nebenprodukt Schälabfälle handelt. Die Gehaltswerte bleiben unverändert.

Bezeichnung Nebenprodukt der ... TS (g/kg) VES (MJ/kg)

Kartoffelabfälle Kartoffelverarbeitung 150 1.9

4) Weizenstärke flüssig

Nach Information der Firma Translait SA, die den gesamten Vertrieb dieses Nebenprodukts in der Schweiz übernommen hat, haben sich die Gehaltswerte des Nebenproduktes verändert. Sie sollen deshalb auch im Anhang der HBV angepasst werden.

Bezeichnung Nebenprodukt der ... TS (g/kg) VES (MJ/kg)

Weizenstärke flüssig Stärkeproduktion 170 2.7

1.4 Ergebnisse der Befragung der interessierten Kreise / Anhörung

1.5 Auswirkungen

1.5.1 Bund

Die Änderungen haben keine personellen und finanziellen Auswirkungen für den Bund.

1.5.2 Kantone

Die Änderungen haben keine personellen und finanziellen Auswirkungen auf die Kantone.