Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/7: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV); Aufhebung der regionalen Verbreitungsbeschränkung · 3 Seiten

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Anhörung zur Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)

Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Kommunikation BAKOM

Abteilung Medien und Post

Sektion Recht

20. Dezember 2012

Anhörung zur Änderung der Radio- und

Fernsehverordnung (RTVV)

Zusammenfassung der Ergebnisse

1 Einleitung

In Anwendung von Artikel 10 des Vernehmlassungsgesetzes (SR 172.061) hörte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die betroffenen Kreise zum Änderungsentwurf der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 an. Die Anhörung der betroffenen Kreise wurde am 4. Dezember 2012 eröffnet und endete am 17. Dezember 2012.

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erhielt 14 Stellungnahmen (vgl. Anhang). Darunter befanden sich auch Eingaben von nicht offiziell zur Anhörung Eingeladenen, so von Sunrise und der Gruppe Initiantinnen der Unterschriften-Aktion für Fernsehuntertitelung im Schweizer Privatfernsehen.

Das BAKOM hat die Stellungnahmen der Öffentlichkeit im Originalwortlaut auf Internet zugänglich gemacht (www.bakom.admin.ch -> Dokumentation -> Gesetzgebung -> Vernehmlassungen).

2 Zur einzelnen Bestimmung Art. 37 RTVV

Heute dürfen Regionalfernsehprogramme mit Gebührensplitting grundsätzlich nur in ihrem Versorgungsgebiet verbreitet werden (Art. 38 Abs. 5 des Radio- und Fernsehgesetzes vom 24. März 2006; RTVG). Diese Beschränkung ist aus technischen Gründen für Anbieter von Internetfernsehen und Kabelnetzbetreiber, die ihr Angebot unverschlüsselt verbreiten wollen, nur mit unverhältnismässigem Aufwand einzuhalten.

Die Ergänzung von Art. 37 RTVV trägt der technischen Entwicklung Rechnung und ermöglicht, dass konzessionierte Regionalfernsehveranstalter ihre digital verbreiteten Regionalfernsehprogramme auch ausserhalb ihres Versorgungsgebietes über Leitungen ausstrahlen können. Regionale Fernsehstationen bleiben aber gemäss Leistungsauftrag weiterhin verpflichtet, sich inhaltlich auf ihr konzessioniertes Versorgungsgebiet auszurichten.

Diese Änderung wird mit einer Ausnahme von allen Anhörungsteilnehmenden begrüsst. Der Verband Schweizer Regionalfernsehen TELESUISSE, der Verband Schweizer Privatradios VSP, die Stiftung Kabelnetz Basel und Swissstream stimmen der Änderung vorbehaltlos zu. Die AZ Regionalfernsehen AG (TeleBärn, Tele M1) macht geltend, dass ein Festhalten an der Verbreitungsbeschränkung die sinnvolle Weiterentwicklung der konzessionierten Regionalsender blockieren würde. La Télé/Vaud