Vorlage

Vernehmlassung 2013/70: Verordnung des WBF über die offiziellen Zeichen für Berg- und Alpprodukte · 4 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

Entwurf vom 28. Mai 2013

Verordnung des WBF über die offiziellen Zeichen für Berg- und Alpprodukte

vom …

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung,

gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 der Berg- und Alpverordnung vom 25. Mai 20111 (BAIV),

verordnet:

Art. 1 Offizielle Zeichen

1Die offiziellen Zeichen für Berg- und Alpprodukte (Berg-Zeichen und Alp-Zeichen) sind in Anhang 1 festgelegt.

2Die Zeichen dürfen für die Kennzeichnung von Produkten, auf Geschäftspapieren, in Kommunikationsmitteln und in der Werbung nur verwendet werden, wenn die damit gekennzeichneten oder ausgelobten Produkte die Anforderungen der Berg- und Alpverordnung erfüllen.

3Das Bundesamt für Landwirtschaft macht die Gestaltungsvorlagen für die offiziellen Zeichen in den vier Landessprachen und in Englisch in elektronischer Form verfügbar.

4Wer Gestaltungsvorlagen in einer anderen Sprache verwenden will, muss diese vom Bundesamt für Landwirtschaft genehmigen lassen.

Art. 2 Verwendung der Vorlagen

1Die Zeichen können alleinstehend oder als Zeichen mit Text verwendet werden.

2Die Mindestgrösse für die Zeichen mit Text beträgt 8 mm in der Höhe. Ohne Text dürfen sie nicht kleiner als 5 mm in der Höhe abgebildet werden.

3Sofern die Ausführung in Farbe nicht zweckmässig wäre oder wenn Farbkonflikte mit anderen Zeichen bestehen, können die Zeichen in einer schwarz-weissen Version verwendet werden. Das Schweizerkreuz muss in diesem Fall ebenfalls in schwarz-weiss abgebildet sein.

4Wenn die Verpackungsangaben nur in einer Farbe gehalten sind, können die Zeichen in derselben Farbe wie diese ausgeführt werden. Das Schweizerkreuz muss ebenfalls in der gleichen Farbe abgebildet sein.

5Die Zeichen dürfen nicht in einer grafischen Negativanwendung ausgeführt werden.

6Werden die Zeichen in Kombination mit anderen Zeichen verwendet, so müssen diese klar voneinander getrennt sein. Werden sie mit anderen Garantiezeichen verwendet, so müssen sie eine vergleichbare Grösse wie diese aufweisen.

1 SR 910.19