Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/70: Verordnung des WBF über die offiziellen Zeichen für Berg- und Alpprodukte · 3 Seiten

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Verordnung des WBF über die offiziellen Zeichen für Berg- und Alpprodukte

Entwurf vom 28. Mai 2013

Erläuterungen

zur Verordnung des WBF über die offiziellen Zeichen für Berg- und Alpprodukte

1. Ausgangslage

Hintergrund

Um die Konsumentinnen und Konsumenten vor Missbräuchen zu schützen und die Produzenten von Berg- und Alpprodukten vor unlauterem Wettbewerb zu bewahren, hat der Bundesrat die Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Verwendung der Bezeichnungen „Berg“ und „Alp“ für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel1 erlassen (Berg- und Alpverordnung, BAlV).

Ein einheitliches Zeichen für Berg- und Alpprodukte gibt es bis heute nicht. Für die Produzenten fehlt somit eine gemeinsame visuelle Identität der Produkte aus dem Berg- oder Alpgebiet, die eine Bündelung beim Absatz oder in der Marketingkommunikation erlauben würde. Dadurch fehlt für die Konsumentinnen und Konsumenten heute eine einheitliche Identifikationsmöglichkeit, die die Produktwahl beim Einkauf erleichtern würde.

Mit der Revision der BAIV vom 1. Januar 2012 wurde in Artikel 9 Absatz 3 die Möglichkeit geschaffen, dass das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) für die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, offizielle Zeichen festlegen kann. Die Verwendung dieser Zeichen ist freiwillig. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hat daraufhin einen entsprechenden partizipativen Prozess initiiert, um unter Einbezug der Betroffenen offizielle Zeichen für Berg- und Alpprodukte zu erarbeiten. Es wurde eine Arbeitsgruppe mit Vertretern von Regionalmarken, Coop, Migros, Agridea, Schweizer Bauernverband, Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete/Schweizerischer Alpwirtschaftlicher Verband, Schweizer Milchproduzenten und der Fédération romande des consommateurs formiert, welche diesen Auftrag von Januar 2011 bis Dezember 2012 konkretisierte.

Zielsetzung

Es wird für Berg- und Alpprodukte je ein offizielles Zeichen geschaffen, das:

 für alle Schweizer Berg- und Alpprodukte einheitlich ist;

 unabhängig zu beliebigen Markenstrategien eingesetzt werden kann (überregionale-, private Pro-

jekte);

 freiwillig anwendbar ist;

 als Garantiegrundlage zur Kommunikation für Produkte mit Herkunft Berg oder Alp dient;

 als Kennzeichnung auf Kommunikationsmitteln inklusive Verpackung (Etikettierung) verwendet

werden kann;

 für alle berechtigten Produzenten zugelassen werden kann;

 vom Bund realisiert wird (Rechte, Gestaltung, Corporate Identity/Corporate Design).

1SR 910.19