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Vernehmlassung 2013/73: 11.457 Pa.Iv. «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» · 2 Seiten
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Personalfürsorgestiftungen) (ZGB)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 24. Mai 20131
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2,
beschliesst:
I
Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:
Art. 89a Abs. 6 Einleitungssatz und Ziff. 2, Abs. 7 (neu) und 8 (neu)
6Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellt sind4, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)5 über:
2. die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1),
7Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten nur die folgenden Bestimmungen des BVG über:
1. die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1),
2. die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis),
3. die Verantwortlichkeit (Art. 52),
4. die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a, 52b und 52c Abs. 1 Bst. a bis d und g, Abs. 2 und 3),
5. die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a),
1BBl 2013 ...
2BBl 2013 ...
3SR 210
4 SR 831.42
5 SR 831.40
2013–......