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Vernehmlassung 2013/73: 11.457 Pa.Iv. «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» · 2 Seiten
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6. die Totalliquidation (Art. 53c),
7. die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61–62a und 64–64c),
8. die Rechtspflege (Art. 73 und 74),
9. die Strafbestimmungen (Art. 75–79),
10. die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83).
8Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen:
1. sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind;
2. über Teilliquidationssachverhalte von patronalen Wohlfahrtsfonds verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.