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Vernehmlassung 2013/75: Teilrevision der gesetzlichen Bestimmungen über die Wareneinfuhr im Reiseverkehr · 4 Seiten
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2Die Freimengen nach den Artikeln 64 und 65 Buchstaben a bis d werden der gleichen Person nur einmal täglich gewährt.
3Die Freimengen nach Artikel 65 Buchstaben a und b werden nur Personen gewährt, die mindestens 17 Jahre alt sind.
Art. 67
Aufgehoben
Art. 68, Abs. 1
1Sind bei Waren nach Artikel 63 bis 65 die Voraussetzungen für die Zollbefreiung nicht erfüllt, sind sie nach Pauschalansätzen zollpflichtig.
II
Der nachstehende Erlass wird wie folgt geändert:
Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 26. Oktober 20114 (Agrareinfuhrverordnung, AEV)
Art. 47
1Im Reiseverkehr ist die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Zollkontingent nach Anhang 3 zum privaten Gebrauch von der GEB-Pflicht ausgenommen.
3Mengen, die die Maximalmengen nach Absatz 2 überschreiten, sind zum Pauschalansatz der zutreffenden Zolltarifgruppe nach Anhang 1 der Zollverordnung des EFD
5
vom 4. April 2007 zollpflichtig.
III
Anhang 5 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20116 wird gemäss Beilage geändert.