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Vernehmlassung 2013/75: Teilrevision der gesetzlichen Bestimmungen über die Wareneinfuhr im Reiseverkehr · 4 Seiten

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2Die Freimengen nach den Artikeln 64 und 65 Buchstaben a bis d werden der gleichen Person nur einmal täglich gewährt.

3Die Freimengen nach Artikel 65 Buchstaben a und b werden nur Personen gewährt, die mindestens 17 Jahre alt sind.

Art. 67

Aufgehoben

Art. 68, Abs. 1

1Sind bei Waren nach Artikel 63 bis 65 die Voraussetzungen für die Zollbefreiung nicht erfüllt, sind sie nach Pauschalansätzen zollpflichtig.

II

Der nachstehende Erlass wird wie folgt geändert:

Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 26. Oktober 20114 (Agrareinfuhrverordnung, AEV)

Art. 47

1Im Reiseverkehr ist die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Zollkontingent nach Anhang 3 zum privaten Gebrauch von der GEB-Pflicht ausgenommen.

3Mengen, die die Maximalmengen nach Absatz 2 überschreiten, sind zum Pauschalansatz der zutreffenden Zolltarifgruppe nach Anhang 1 der Zollverordnung des EFD

5

vom 4. April 2007 zollpflichtig.

III

Anhang 5 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20116 wird gemäss Beilage geändert.

4 SR 916.01

5 SR 631.011

6 SR 916.01