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Vernehmlassung 2013/75: Teilrevision der gesetzlichen Bestimmungen über die Wareneinfuhr im Reiseverkehr · 4 Seiten

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Anhang 5 (Art. 47)

Einfuhren im Reiseverkehr für den privaten Bedarf: Maximalmengen, die dem Zollkontingent nicht angerechnet werden Einfuhrmenge je Tag in Kilogramm oder Liter je Person

Erzeugnis Maximalmenge ohne Anrechnung

an Zollkontingent

Fleisch und Fleischwaren insgesamt 1 kg (oder 3 kg)

Butter und Rahm insgesamt 1 kg

Roter und weisser Naturwein, eingeführt von insgesamt 20 l

Personen im Mindestalter von 17 Jahren