Vorlage
Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei
Fedlex · Vorlage · Seite 1
Übergangsbestimmungen / Anwendbarkeit der Verordnung gegen die Abzockerei
Anzuwenden ab Anzuwenden ab der Anzuwenden ab der 1. Januar 2014 ordentlichen GV 2014 ordentlichen GV 2015
Grundsatz (26): Sofortige Wirkung, Erstellen des Vergütungsberichts Elektronische Weisungserteilung an den
ausser es gibt eine anderslautende (26) unabhängigen Stimmrechtsvertreter
Übergangsbestimmung (27-32) (30/2)
Einzelwahl der Mitglieder des VR
Verbot für und des VR-Präsidenten durch die GV beschliesst für die Mitglieder des VR,
• Abgangsentschädigungen GV ; der Geschäftsleitung und des Beirats
• Vergütungen im Voraus einjährige Amtsdauer (29/1) • für die Dauer bis zur nächsten o. GV
• Provisionen für die Übernahme über die fixen Vergütungen (31/1)
oder Übertragung von Einzelwahl der Mitglieder des • für das abgeschlossene Geschäftsjahr
Unternehmen oder Teilen davon Vergütungsausschusses durch die 2014 über die variablen Vergütungen
• Organstimmrecht GV; (31/2)
• Depotstimmrecht einjährige Amtsdauer (29/1)
Übertragung der Geschäftsführung VR bestimmt für die erste o./a.o.
nur an natürliche Personen GV den unabhängigen
Stimmrechtsvertreter, sofern die
Strafbestimmungen, soweit die GV ihn nicht bereits wählt (30/1)
Handlungspflichten bereits
anwendbar sind, z.B. hinsichtlich des
Verbots des Depotstimmrechts
Verträge mit Organen der Gesellschaft Stimmpflicht für Anpassung/Ergänzung der müssen innerhalb eines Jahres an die Vorsorgeeinrichtungen ab Statuten/ Reglemente Verordnung gegen die Abzockerei dem 1. Januar 2015 (32) innerhalb von zwei Jahren angepasst werden (28) (27)
Bundesamt für Justiz BJ