Vorlage

Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei

Fedlex · Vorlage · Seite 1

Übergangsbestimmungen / Anwendbarkeit der Verordnung gegen die Abzockerei

Anzuwenden ab Anzuwenden ab der Anzuwenden ab der 1. Januar 2014 ordentlichen GV 2014 ordentlichen GV 2015

Grundsatz (26): Sofortige Wirkung, Erstellen des Vergütungsberichts Elektronische Weisungserteilung an den

ausser es gibt eine anderslautende (26) unabhängigen Stimmrechtsvertreter

Übergangsbestimmung (27-32) (30/2)

Einzelwahl der Mitglieder des VR

Verbot für und des VR-Präsidenten durch die GV beschliesst für die Mitglieder des VR,

• Abgangsentschädigungen GV ; der Geschäftsleitung und des Beirats

• Vergütungen im Voraus einjährige Amtsdauer (29/1) • für die Dauer bis zur nächsten o. GV

• Provisionen für die Übernahme über die fixen Vergütungen (31/1)

oder Übertragung von Einzelwahl der Mitglieder des • für das abgeschlossene Geschäftsjahr

Unternehmen oder Teilen davon Vergütungsausschusses durch die 2014 über die variablen Vergütungen

• Organstimmrecht GV; (31/2)

• Depotstimmrecht einjährige Amtsdauer (29/1)

Übertragung der Geschäftsführung VR bestimmt für die erste o./a.o.

nur an natürliche Personen GV den unabhängigen

Stimmrechtsvertreter, sofern die

Strafbestimmungen, soweit die GV ihn nicht bereits wählt (30/1)

Handlungspflichten bereits

anwendbar sind, z.B. hinsichtlich des

Verbots des Depotstimmrechts

Verträge mit Organen der Gesellschaft Stimmpflicht für Anpassung/Ergänzung der müssen innerhalb eines Jahres an die Vorsorgeeinrichtungen ab Statuten/ Reglemente Verordnung gegen die Abzockerei dem 1. Januar 2015 (32) innerhalb von zwei Jahren angepasst werden (28) (27)

Bundesamt für Justiz BJ