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Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 12 Seiten

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Verordnung gegen die Abzockerei (VgdA)

Vorentwurf

[vom 22. November 2013]

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 95 Absatz 3 und 197 Ziffer 10 der Bundesverfassung1 verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

1 Die Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung auf Aktiengesellschaften nach den Artikeln 620-763 des Obligationenrechts2 (OR), deren Aktien an einer Börse im In- oder Ausland kotiert sind (Gesellschaft).

2 Sie geht widersprechenden Bestimmungen des OR vor.

2. Abschnitt: Generalversammlung

(Art. 698 Abs. 2 OR)

Art. 2

Die Generalversammlung hat die folgenden unübertragbaren Befugnisse:

1. die Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrates und gegebenenfalls der Stellvertreter;

2. die Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses;

3. die Wahl eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters oder mehrerer unabhängiger Stimmrechtsvertreter;

4. die Genehmigung der Vergütungen des Verwaltungsrates, der Personen, die vom Verwaltungsrat ganz oder zum Teil mit der Geschäftsführung betraut sind (Geschäftsleitung) und des Beirates.

1 SR 101

2 SR 220