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Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 12 Seiten
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Verordnung gegen die Abzockerei (VgdA)
Vorentwurf
[vom 22. November 2013]
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 95 Absatz 3 und 197 Ziffer 10 der Bundesverfassung1 verordnet:
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1
1 Die Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung auf Aktiengesellschaften nach den Artikeln 620-763 des Obligationenrechts2 (OR), deren Aktien an einer Börse im In- oder Ausland kotiert sind (Gesellschaft).
2 Sie geht widersprechenden Bestimmungen des OR vor.
2. Abschnitt: Generalversammlung
(Art. 698 Abs. 2 OR)
Art. 2
Die Generalversammlung hat die folgenden unübertragbaren Befugnisse:
1. die Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrates und gegebenenfalls der Stellvertreter;
2. die Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses;
3. die Wahl eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters oder mehrerer unabhängiger Stimmrechtsvertreter;
4. die Genehmigung der Vergütungen des Verwaltungsrates, der Personen, die vom Verwaltungsrat ganz oder zum Teil mit der Geschäftsführung betraut sind (Geschäftsleitung) und des Beirates.
1 SR 101
2 SR 220