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Vernehmlassung 2013/85: Änderung des Steueramtshilfegesetzes: Durchführung einer verkürzten Vernehmlassung · 5 Seiten

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Steueramtshilfegesetz

Gliederungstitel vor Art. 21a

4a. Abschnitt: Verfahren mit nachträglicher Information der beschwerdeberechtigten Personen

Art. 21a

1 Die ESTV informiert die beschwerdeberechtigten Personen erst nach Übermittlung der Informationen mittels Verfügung über ein Ersuchen, wenn die ersuchende Behörde glaubhaft macht, dass:

a. das Ersuchen von hoher Dringlichkeit ist; oder

b. der Erfolg ihrer Untersuchung durch die vorgängige Information beeinträchtigt werden könnte.

2Wird gegen die Verfügung Beschwerde erhoben, so kann lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit verlangt werden.

3 Die ESTV informiert die Informationsinhaberinnen, Informationsinhaber und Behörden, denen das Ersuchen zur Kenntnis gebracht wurde, unter Hinweis auf die Strafdrohung von Absatz 4 über den Informationsaufschub. Diese dürfen die beschwerdeberechtigten Personen bis zu deren nachträglicher Information über das Ersuchen nicht informieren.

4 Verstösst eine Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Informationsverbot nach Absatz 3, so wird sie oder er mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

5 Verfolgende und urteilende Behörde ist die ESTV. Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 19745 über das Verwaltungsstrafrecht6 ist anwendbar.

Art. 24a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

1 Die Artikel 6 Absätze 2bis und 2ter und 14a gelten für Gruppenersuchen, die seit dem 1. Februar 2013 eingereicht worden sind.

2 Die Artikel 7 Buchstabe c, 14 Absätze 1 und 2, 15 Absatz 2 und 21a neuen Rechts gelten für Amtshilfeersuchen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... bereits eingereicht waren.

II

Das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20057 wird wie folgt geändert:

Art. 103 Abs. 2 Bst. d

2 Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:

5 SR 313.0

6 SR 313.0

7 SR 173.110