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Vernehmlassung 2013/86: Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union (EU) zur Teilnahme der Schweiz an den europäischen Satellitennavigationsprogrammen (Galileo und EGNOS) · 3 Seiten
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946.202 Aussenhandel
Anhang
(Art. 2)
Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG)
Änderung vom ...
Das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 19964 wird wie folgt geändert:
Titel
Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG)
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz soll erlauben, doppelt verwendbare Güter, besondere militärische Güter sowie strategische Güter zu kontrollieren.
Art. 2 Abs. 2
2 Der Bundesrat bestimmt, welche der nachstehenden Güter diesem Gesetz unterstellt werden:
a. doppelt verwendbare Güter und besondere militärische Güter, die Gegenstand völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen sind;
b. strategische Güter, die Gegenstand internationaler Abkommen sind.