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Vernehmlassung 2013/88: Änderung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuergesetz; TStG) · 2 Seiten

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Tabaksteuergesetz. BG

Art. 32

II. Beschwerde1 Gegen Verfügungen der Zollstellen gestützt auf Zollrecht, kann

innerhalb von 60 Tagen bei der entsprechenden Zollkreisdirektion Beschwerde erhoben werden.

2 Gegen andere Verfügungen der Zollstellen kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion Beschwerde erhoben werden.

3 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion Beschwerde erhoben werden.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.