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Vernehmlassung 2013/88: Änderung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuergesetz; TStG) · 2 Seiten
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Tabaksteuergesetz. BG
Art. 32
II. Beschwerde1 Gegen Verfügungen der Zollstellen gestützt auf Zollrecht, kann
innerhalb von 60 Tagen bei der entsprechenden Zollkreisdirektion Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen andere Verfügungen der Zollstellen kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion Beschwerde erhoben werden.
3 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion Beschwerde erhoben werden.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.