Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/97: Teilrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 4 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht
mienerhöhung in Artikel 5 Absatz 1 rückgängig zu machen. Im Wesentlichen wird geltend gemacht, es sei unzutreffend, dass die Privatassekuranz bisher der Ansicht gewesen sei, Schäden innerhalb der Toleranzgrenzen würden nicht als nukleare Schäden im Sinne der Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung gelten. Die von den Versicherern eingeführte Sublimite von 30 Millionen Schweizer Franken sei ferner nicht unzulässig, da die Sublimite nur eine sogenannte passive Rechtsschutzversicherung darstelle und die Privatassekuranz Schäden innerhalb der Toleranzgrenzen bereits heute in der vollen Deckungshöhe versichere. Die Einführung einer neuen Teildeckung sei nicht erforderlich und die Pflicht zur Übernahme eines zusätzlichen Risikos durch den Bund entfalle. Damit entfalle die vorgesehene Anpassung der Prämienhöhe.
Der Schweizerische Nuklearversicherungspool (Vertreter der Versicherer im nuklearen Bereich) begrüsst die Berücksichtigung ihrer Anliegen. Das Centre Patronal ist nach Konsultation der wirtschaftlich betroffenen Kreise mit den Änderungen im Verordnungsentwurf einverstanden.