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Vernehmlassung 2014/115: Änderung der Verordnung über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern (Druckbehälterverordnung) · 4 Seiten
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Verordnung über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern
(Druckbehälterverordnung, DBV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20091 über die Produktesicherheit (PrSG)
und auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung (UVG),
in Ausführung des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19023 (EleG)
und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse (THG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht
1 Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen von serienmässig hergestellten einfachen Druckbehältern nach der Richtlinie 2014/29/EU5 (EU-Druckbehälterrichtlinie) sowie die Marktüberwachung betreffend diese Produkte.
2 Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 der EU-Druckbehälterrichtlinie.
3 Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Druckbehälterrichtlinie. Anstelle der in Artikel 2 Nummern 9-11 der EU-Druckbehälterrichtlinie genannten Begriffe gelten die entsprechenden Begriffe der Gesetzgebung über die Produktesicherheit und die Akkreditierung. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang.
4 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für einfache Druckbehälter die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 20106 über die Produktesicherheit (PrSV).
Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
Einfache Druckbehälter dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
a. sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren oder Gütern nicht gefährden; und
b. die Anforderungen von Artikel 4 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I der EU-Druckbehälterrichtlinie7 erfüllt sind.
Art. 3 Konformität, Konformitätsbewertungsstellen und bezeichnende Behörden
1 Für die Konformitätsbewertung einfacher Druckbehälter gelten die Grundsätze und die Verfahren nach den Artikel 12–14 und den in diesen Bestimmungen genannten Anhänge I, II und IV der EU-Druckbehälterrichtlinie8.
2 Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Soweit die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden. Für das Anbringen weiterer Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 16 Absätze 3 und 4 der EU-Druckbehälterrichtlinie.
3 Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:
a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19969 (AkkBV) akkreditiert sein;
b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
4 Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen und zum Entzug der Bezeichnung, die Rechte und Pflichten der bezeichneten Stellen sowie die Anforderungen an die Bezeichnungsbehörden richten sich nach dem 3. Kapitel (Art. 24–34c) AkkBV.
AS ..........
1 SR 930.11
2 SR 832.20
3 SR 734.0
4 SR 946.51
5Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45.
6 SR 930.111
7Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
8Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
9 SR 946.512
2014–......