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Vernehmlassung 2014/115: Änderung der Verordnung über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern (Druckbehälterverordnung) · 4 Seiten
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Art. 4 Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure
1 Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen der EU-Druckbehälterrrichtlinie10:
a. Hersteller: nach Artikel 6;
b. Bevollmächtigte: nach Artikel 7;
c. Importeure: nach Artikel 8;
d. Händler: nach Artikel 9.
2 Die Geltung der Pflichten des Herstellers für die Importeure oder Händler richtet sich nach Artikel 10 der EU-Druckbehälterrichtlinie.
3 Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Kontrollorganen richtet sich nach Artikel 11 der EU-Druckbehälterrichtlinie.
Art. 5 Bezeichnung technischer Normen
Die Bezeichnung technischer Normen richtet sich nach Artikel 6 PrSG. Zuständig ist das Staatssekretariat für Wirtschaft.
Art. 6 Marktüberwachung
Die Marktüberwachung betreffend einfache Druckbehälter richtet sich nach den Artikeln 20–28 PrSV.
Art. 7 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
1 Die Druckbehälterverordnung vom 20. November 200211 wird aufgehoben.
2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…
Art. 8 Übergangsbestimmungen
1 Einfache Druckbehälter, die vor dem 20. April 2016 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht wurden, dürfen auch nach dem 20. April 2016 in Betrieb genommen werden.
2 Bescheinigungen und Beschlüsse von Konformitätsbewertungsstellen, die nach bisherigem Recht ausgestellt beziehungsweise gefasst wurden, bleiben unter der vorliegenden Verordnung gültig.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 20. April 2016 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
10 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
11 AS 2003 107, 2010 2583