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Vernehmlassung 2014/115: Änderung der Verordnung über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern (Druckbehälterverordnung) · 4 Seiten

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Art. 4 Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure

1 Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen der EU-Druckbehälterrrichtlinie10:

a. Hersteller: nach Artikel 6;

b. Bevollmächtigte: nach Artikel 7;

c. Importeure: nach Artikel 8;

d. Händler: nach Artikel 9.

2 Die Geltung der Pflichten des Herstellers für die Importeure oder Händler richtet sich nach Artikel 10 der EU-Druckbehälterrichtlinie.

3 Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Kontrollorganen richtet sich nach Artikel 11 der EU-Druckbehälterrichtlinie.

Art. 5 Bezeichnung technischer Normen

Die Bezeichnung technischer Normen richtet sich nach Artikel 6 PrSG. Zuständig ist das Staatssekretariat für Wirtschaft.

Art. 6 Marktüberwachung

Die Marktüberwachung betreffend einfache Druckbehälter richtet sich nach den Artikeln 20–28 PrSV.

Art. 7 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1 Die Druckbehälterverordnung vom 20. November 200211 wird aufgehoben.

2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

…

Art. 8 Übergangsbestimmungen

1 Einfache Druckbehälter, die vor dem 20. April 2016 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht wurden, dürfen auch nach dem 20. April 2016 in Betrieb genommen werden.

2 Bescheinigungen und Beschlüsse von Konformitätsbewertungsstellen, die nach bisherigem Recht ausgestellt beziehungsweise gefasst wurden, bleiben unter der vorliegenden Verordnung gültig.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. April 2016 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

10 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

11 AS 2003 107, 2010 2583