Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/119: Änderung der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden · 3 Seiten

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gemeldeten Mängel gewisser Anlagen in Kenntnis setzen. So soll verhindert werden, dass nicht betriebssichere Anlagen dennoch betrieben werden.

Anhang 1 Ziff. 2 Bst. d

Der Verweis auf das Giftgesetz ist nicht mehr aktuell. Dies ist zwar bereits in der

dazugehörigen Fussnote vermerkt. Der Klarheit halber soll der Verweis aber ganz aufgehoben werden.

Anhang 3

Die in Anhang 3 geforderten Deckungssummen für die Betriebshaftpflichtversicherungen der Schausteller entsprechen nicht den heutigen Standards. Im Bereich der

Privathaftpflichtversicherungen hat sich die standardmässige Deckungssumme in den letzten zehn Jahren von 2 Mio. Franken auf 5 Mio. Franken erhöht. Diese Erhöhung lässt sich insbesondere mit der Möglichkeit von Personenschäden erklären. Diese sind schwer

kalkulierbar und können sich schnell einmal im Bereich eines mittleren einstelligen

Millionenbetrags bewegen (Genesungskosten, Erwerbsausfall etc.).

Die tiefen Deckungssummen, insbesondere in den Kategorien 3 und 4, sind nicht mehr zeitgemäss und müssen daher erhöht werden. Dies dient sowohl dem Schutz der

Konsumentinnen und Konsumenten als auch der Schausteller.

Dementsprechend ist die erforderliche Deckungssumme für Anlagen der 4. Kategorie von 2 auf 5 Mio. Franken zu erhöhen und diejenige für die Anlagen der 3. Kategorie von 5 auf 10 Mio. Franken. Die minimalen Deckungssummen für Anlagen der 1. und 2. Kategorie

erscheinen weiterhin ausreichend und bedürfen somit keiner Änderung.