Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/119: Änderung der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden · 3 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
gemeldeten Mängel gewisser Anlagen in Kenntnis setzen. So soll verhindert werden, dass nicht betriebssichere Anlagen dennoch betrieben werden.
Anhang 1 Ziff. 2 Bst. d
Der Verweis auf das Giftgesetz ist nicht mehr aktuell. Dies ist zwar bereits in der
dazugehörigen Fussnote vermerkt. Der Klarheit halber soll der Verweis aber ganz aufgehoben werden.
Anhang 3
Die in Anhang 3 geforderten Deckungssummen für die Betriebshaftpflichtversicherungen der Schausteller entsprechen nicht den heutigen Standards. Im Bereich der
Privathaftpflichtversicherungen hat sich die standardmässige Deckungssumme in den letzten zehn Jahren von 2 Mio. Franken auf 5 Mio. Franken erhöht. Diese Erhöhung lässt sich insbesondere mit der Möglichkeit von Personenschäden erklären. Diese sind schwer
kalkulierbar und können sich schnell einmal im Bereich eines mittleren einstelligen
Millionenbetrags bewegen (Genesungskosten, Erwerbsausfall etc.).
Die tiefen Deckungssummen, insbesondere in den Kategorien 3 und 4, sind nicht mehr zeitgemäss und müssen daher erhöht werden. Dies dient sowohl dem Schutz der
Konsumentinnen und Konsumenten als auch der Schausteller.
Dementsprechend ist die erforderliche Deckungssumme für Anlagen der 4. Kategorie von 2 auf 5 Mio. Franken zu erhöhen und diejenige für die Anlagen der 3. Kategorie von 5 auf 10 Mio. Franken. Die minimalen Deckungssummen für Anlagen der 1. und 2. Kategorie
erscheinen weiterhin ausreichend und bedürfen somit keiner Änderung.